Ihre Möglichkeiten im Gesellschafterstreit werden neben Ihrer individuellen Situation maßgeblich von gesetzlichen Vorschriften, Ihrem Gesellschaftsvertrag und ggf. weiteren Vereinbarungen mit Ihren Mitgesellschaftern bestimmt. Aufgrund dieser Komplexität erfordert ein Gesellschafterstreit qualifizierte rechtliche Beratung, die die Besonderheiten Ihrer Situation berücksichtigt.
Dr. Reinhard Lutz ist einer der führenden Experten auf dem Gebiet Gesellschafterstreit in Deutschland und leitet das spezialisierte Team bei LUTZ | ABEL. Er ist Autor des mittlerweile in 8. Auflage im C.H. Beck-Verlag erschienenen Praxishandbuchs „Der Gesellschafterstreit in der GbR, PartG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und GmbH“.
Wenn Sie sich in einer Auseinandersetzung mit einem Mitgesellschafter befinden, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Erfahrung und Expertise zur Seite. Kommen Sie jederzeit auf uns zu.
Gesellschafterstreitigkeiten in Unternehmen sind keine Seltenheit und können aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Gesellschafterstreitigkeiten in Familienunternehmen spielen dabei bekanntermaßen eine besondere Rolle. Hier ist vor allem das Thema Unternehmensnachfolge mit Herausforderungen und Streitpotential verbunden. Ungeachtet ihres Ursprungs gefährden solche Konflikte die operative Effizienz des Unternehmens, die Motivation der Mitarbeiter und können sogar die Existenz des Unternehmens bedrohen.
Unsere Kanzlei bietet umfassende Unterstützung bei einem Gesellschafterstreit. Dr. Reinhard Lutz und seine erfahrenen Partner Dr. Christian Dittert und Dr. Bernd Fluck sowie ein schlagkräftiges Team beraten und vertreten Sie in komplexen Gesellschafterstreitigkeiten bundesweit.
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Welche Möglichkeiten gibt es, sich von einem Mitgesellschafter zu trennen?
Maßgeblich sind insoweit in erster Linie die Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung. So kommt unter Umständen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Einziehung der Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters oder dessen Ausschluss aus der Gesellschaft in Betracht. Der Gesellschaftsvertrag/die Satzung kann regeln, dass derartige Maßnahmen durch Gesellschafterbeschluss erfolgen können.
Neben derartigen „Zwangsmaßnahmen“ kann die Gesellschaft ggf. auch ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. In Betracht kommen überdies einvernehmliche Regelungen zum Ausscheiden oder zur Trennung.
Wie kann man sich von einem GmbH-Geschäftsführer trennen?
Sofern die Satzung keine besonderen Regelungen enthält, kann ein Geschäftsführer grundsätzlich gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit abberufen werden. Die Satzung kann die Abberufung von weiteren Voraussetzungen – etwa dem Vorliegen eines wichtigen Grundes oder einer bestimmten Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung – abhängig machen.
Daneben besteht zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer regelmäßig auch ein Anstellungs-/Dienstvertrag. Dieser muss zusätzlich zu der Abberufung des Geschäftsführers gekündigt werden. Dies richtet sich in erster Linie nach den Regelungen im Anstellungs-/ Dienstvertrag, bei Fehlen einer vertraglichen Regelung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich.
Hat ein Gesellschafter im Falle des Ausscheidens einen Anspruch auf Abfindung?
Einem ausscheidenden Gesellschafter steht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch für den Verlust seines Gesellschaftsanteils/ Geschäftsanteils zu. Schuldner des Abfindungsanspruchs ist die Gesellschaft, wobei bei Personengesellschaften aber auch bei der GmbH die übrigen Gesellschafter unter gewissen Umständen mithaften. Die Höhe der Abfindung richtet sich regelmäßig nach dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils. Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung können allerdings besondere Regelungen zur Höhe der Abfindung und zu Auszahlungsmodalitäten enthalten.
Hat ein Geschäftsführer im Falle des Ausscheidens einen Anspruch auf Abfindung?
Für den Verlust der Geschäftsführerstellung steht dem Geschäftsführer grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung zu. Zu beachten sind allerdings etwaige besondere Regelungen im Anstellungs-/ Dienstvertrag des Geschäftsführers.
Kann ein Gesellschafter dem Geschäftsführer vorschreiben, wie er die Geschäfte zu führen hat?
Ein Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden. Sofern die Gesellschafterversammlung mit der notwendigen Mehrheit einen Weisungsbeschluss gefasst hat, hat der Geschäftsführer diesen grundsätzlich zu befolgen.
Weigert sich der Geschäftsführer ohne Rechtfertigung, den Weisungsbeschluss auszuführen, kann dies einen wichtigen Grund zur Abberufung des Geschäftsführers darstellen.
Wie kann man sich gegen rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse zur Wehr setzen?
Gesellschafterbeschlüsse können aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sein, z.B. wenn Ladungsfristen nicht eingehalten oder einzelne Gesellschafter an der Abstimmung nicht beteiligt wurden. Sofern ein oder mehrere Mitgesellschafter rechtswidrige Beschlüsse fassen, können diese gerichtlich angegriffen werden.
Je nachdem, ob ein wirksamer Beschluss in der Gesellschafterversammlung durch einen Versammlungsleiter festgestellt wurde oder nicht, ist entweder eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage oder eine (unter Umständen auch negative) Beschlussfeststellungsklage statthaft. Für die Modalitäten der Beschlussmängelklage sind außerdem die Regelungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung zu berücksichtigen. Der Gesellschaftsvertrag/ die Satzung kann ggf. auch eine Frist festgelegen, innerhalb der eine entsprechende Klage erhoben werden muss.
Wer vertritt die Gesellschaft, wenn Ansprüche gegen einen Mitgesellschafter oder einen Geschäftsführer geltend gemacht werden?
Sind Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter geltend zu machen, so wird die Gesellschaft grundsätzlich durch den Geschäftsführer vertreten. Ist ein solcher nicht vorhanden oder ist der Geschäftsführer nicht bereit, den Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, können auch Mitgesellschafter die Ansprüche der Gesellschaft im Wege der sogenannten actio pro socio geltend machen (vgl. § 715b BGB).
Werden Ansprüche der Gesellschaft gegen den (einzigen) Geschäftsführer geltend gemacht, können die Gesellschafter einen besonderen Vertreter für die Gesellschaft bestimmen (vgl. § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG). Überdies kommt in besonderen Situationen die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO in Betracht.
Welche Informationsrechte stehen einem Gesellschafter zu?
Die jeweiligen Informationsrechte eines Gesellschafters richten sich in erster Linie nach der betroffenen Gesellschaftsform und der Rolle des Gesellschafters. Besonders relevant sind dabei die folgenden Gesellschafterrechte:
Welche Gerichte sind für einen Gesellschafterstreit zuständig?
Gesellschafterstreitigkeiten sind grundsätzlich an staatlichen Gerichten auszutragen. Ein besonderer Gerichtsstand hierfür besteht bei den Gerichten am Sitz der Gesellschaft (§§ 17 Abs. 1, 22 ZPO). Für Beschlussmängelstreitigkeiten bei der GmbH und der OHG/ KG sind diese Gerichte sogar ausschließlich zuständig (§ 246 Abs. 3 S. 1 AktG analog, § 113 Abs. 1 HGB), d.h. hiervon kann nicht durch Vereinbarung der Parteien – beispielsweise im Gesellschaftsvertrag – abgewichen werden.
Haftungsansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer können auch gemäß § 29 ZPO bei dem Gericht am Sitz der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Bei Gesellschafterstreitigkeiten besteht zudem regelmäßig eine funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen – sofern eine solche bei dem angerufenen Gericht eingerichtet ist – gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) GVG.
Alternativ können sich die Gesellschafter auch darauf einigen, dass Streitigkeiten durch ein (nicht staatliches) Schiedsgericht zu entscheiden sind. Für Beschlussmängelklagen werden insoweit an die gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel besondere Anforderungen gestellt.
Welche Änderungen ergeben sich für Gesellschafterstreitigkeiten durch das MoPeG ab 01.01.2024?
Ab dem 01.01.2024 hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zu einigen Änderungen im Personengesellschaftsrecht geführt. Im Hinblick auf Gesellschafterstreitigkeiten ergeben sich z.B. die folgenden Neuerungen: