18.05.2021 | Arbeitsrecht
Forderungen nach Elternteilzeit können den Arbeitgeber vor organisatorische Herausforderungen stellen. Anders als bei der Elternzeit selbst hat er unter engen Voraussetzungen das Recht, den Teilzeit-Antrag abzulehnen.
Voraussetzungen des Antrags
Voraussetzung für den Anspruch auf Elternteilzeit ist zunächst, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht (Wartezeit) und dass der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Erforderlich ist weiter die schriftliche Beantragung der Elternteilzeit unter Wahrung der gesetzlichen Fristen (je nach Lebensalter des Kindes sieben bzw. 13 Wochen vor Beginn). Der Arbeitnehmer hat dabei zwingend den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit mitzuteilen. Der Antrag soll zudem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten (z.B. nur vormittags).
Gründe für die Ablehnung des Antrags
Die Ablehnung des Antrags ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass dringende betriebliche Gründe dem Tätigwerden in Elternteilzeit entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG). Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen von erheblichem Gewicht sein und sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen. Für eine wirksame Ablehnung muss das Tätigwerden an sich Störungen im Betriebsablauf begründen und nicht die Verringerung der Arbeitszeit. Der Verweis darauf, es handele sich bei der Stelle um eine „Vollzeitstelle”, genügt also nicht.
Macht der Arbeitgeber geltend, es sei ihm nicht möglich, die infolge der Teilzeit ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Ersatzkraft auszugleichen, obliegt es ihm, im Einzelnen darzulegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, eine Teilzeit-Ersatzkraft zu finden. Dabei muss in der Regel auch eine Nachfrage bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen (BAG, Urt. v. 24.9.2019 – 9 AZR 435/18).
Ein geeigneter Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit bereits eine befristete Vertretungskraft eingestellt und aufgrund dessen kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. Eine unbefristete Ersatzkraft stellt nach Ansicht der Rechtsprechung hingegen einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Arbeitgeber eine mögliche Doppelbesetzung in Kauf genommen hat. Auch die personelle Überbesetzung aus anderen Gründen (z.B. Auftragsmangel) kann unter Umständen einen Ablehnungsgrund darstellen.
Vorgehen beim Vorliegen von Ablehnungsgründen
Bevor der Antrag abgelehnt wird, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Teilzeit-Begehren diskutieren und versuchen, eine Einigung zu finden. Steht nach dieser Verhandlung weiterhin eine Ablehnung im Raum, muss der Arbeitgeber den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit schriftlicher Begründung ablehnen. Unterbleibt die fristgerechte schriftliche Ablehnung, gilt die Teilzeit als genehmigt und die entsprechende Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt. Es empfiehlt sich, sämtliche Ablehnungsgründe in das Schreiben aufzunehmen. Denn mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen ist der Arbeitgeber gegebenenfalls im Gerichtsverfahren präkludiert.
Fazit: Geht ein Antrag auf Elternteilzeit ein, sollte der Arbeitgeber möglichst zeitnah das Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Kommt es zu keiner Einigung und steht dem Antrag ein dringender betrieblicher Grund entgegen, ist der Teilzeitantrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang schriftlich abzulehnen, wobei sämtliche Ablehnungsgründe anzugeben sind.