12.05.2021 | Arbeitsrecht
Die Klägerin ist seit 2006 bei einem Containerterminalbetreiber im Hamburger Hafen tätig. Dort wird rund um die Uhr gearbeitet. Die meisten Mitarbeiter des Unternehmens arbeiten unterwöchig in einem Drei-Schichtsystem mit jeweils 8,5 Stunden sowie an Wochenenden und Feiertagen in einem Vier-Schichtsystem mit jeweils 6 Stunden. Diese Arbeitszeiten sind in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Die Klägerin hat einen 9-jährigen Sohn und arbeitete während ihrer Elternzeit abweichend vom Schichtsystem des Unternehmens an einer, von diesem betriebenen Tankstelle, an vier Tagen in der Woche von 06:30 bis 12:30 Uhr in Teilzeit.
Klägerin erstreitet Teilzeitarbeit vor Gericht
Auch nach ihrer Elternzeit wollte die Klägerin diese Arbeitszeiten aufrechterhalten und stellte einen Antrag auf Teilzeitarbeit. Das Unternehmen lehnte den Antrag ab, weil es die Abgabe des Tankstellenbetriebs an einen externen Dienstleister plante. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und erstritt vor dem LAG Hamburg die Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitszeiten (Urteil vom 24.06.2019 – 5 Sa 61/18, rechtskräftig), da zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags das Ende des eigenen Tankstellenbetriebs nicht ausreichend konkretisiert war.
Änderungskündigung unwirksam
Seit Oktober 2019 betreibt ein externer Dienstleister die Tankstelle des Unternehmens, sodass die Tätigkeit der Klägerin entfiel. Das Unternehmen sprach gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung aus und bot ihr an, künftig 25,5 Wochenstunden an drei Tagen in der Woche (jeweils 8,5 Stunden) in der Früh- und Spätschicht sowie an Wochenenden und Feiertagen in den ersten beiden Schichten zu arbeiten. Die Klägerin sah hierin keine familienfreundlichen Arbeitszeiten und erhob Änderungsschutzklage. Mit Erfolg. Das LAG Hamburg stellte – wie schon die Vorinstanz – die Unwirksamkeit der Änderungskündigung fest (LAG Hamburg, Urteil vom 15.03.2021 - 5 Sa 67/20). Das beklagte Unternehmen habe sich nicht darauf beschränkt, die von der Klägerin im Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern, sondern sei darüber hinaus gegangen. Es hätten jedenfalls für die Arbeitszeiten am Wochenende die erforderlichen Gründe gefehlt.
Eine Änderungskündigung ist bereits dann unwirksam, wenn auch nur eine angebotene Änderung unwirksam ist. Das LAG konnte somit die weitere Frage offenlassen, ob ein Anspruch auf Teilzeitarbeit auch in Teilschichten von nur 6 statt 8,5 Stunden besteht oder nicht.