Homeoffice: Pflicht zur Rückkehr an den Arbeitsplatz?

 Claudia Knuth

Claudia Knuth

Nachdem nun die ersten Maßnahmen zum Schutz vor der Infektion mit dem Coronavirus wieder gelockert wurden, fragen sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob die Tätigkeit weiter von zuhause oder fortan wieder am Arbeitsplatz zu verrichten ist.

Homeoffice: Pflicht zur Rückkehr an den Arbeitsplatz?
Homeoffice: Pflicht zur Rückkehr an den Arbeitsplatz?

27.04.2020 | Arbeitsrecht

Arbeitsminister Hubertus Heil hat an diesem Wochenende dem derzeit viel diskutierten Thema Homeoffice neues Gewicht verliehen. Die derzeitige Situation in der Pandemie zeige wie gut und produktiv Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten würden. Diese "Errungenschaft" aus der Corona-Krise solle auch nach der Pandemie weiter bewahrt werden. Heil kündigte daher an, bis Herbst einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem Arbeitnehmern ein Recht auf Homeoffice eingeräumt werden soll. Doch nachdem nun die ersten Maßnahmen zum Schutz vor der Infektion mit dem Coronavirus wieder gelockert wurden, fragen sich viele Arbeitnehmer bereits jetzt, ob sie nun weiter von zuhause aus arbeiten dürfen.

Kein Anspruch auf Homeoffice

Grundsätzlich gilt: soweit nichts anderes vereinbart wurde, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf im Homeoffice zu arbeiten. Wurden also keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, können die Arbeitnehmer daher jederzeit aufgefordert werden wieder zur Arbeit zu erscheinen. Dieser Grundsatz gilt für die meisten Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage. Das Infektionsrisiko und die Gefahren, die von dem Coronavirus für die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellt, rechtfertigen derzeit keinen generellen Anspruch im Homeoffice zu arbeiten. Arbeitgeber sind nun jedoch dazu verpflichtet, spezielle Arbeitsschutzkonzepte zu entwickeln, um ihre Mitarbeiter bestmöglich vor Infektionen zu schützen.

Ausnahme Risikogruppe?

Vom oben genannten Grundsatz können jedoch Ausnahmen bestehen: Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Reihe von Führsorge- und Schutzpflichten. Da Menschen aus Risikogruppen, beispielsweise solche mit gewissen Vorerkrankungen, derzeit besonders schutzbedürftig sind, kann für diese Arbeitnehmer durchaus ein Anspruch auf Homeoffice bestehen. Hier muss im Einzelfall abgewogen werden, welchem Risiko diese Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit ausgesetzt sind und auf welchem Wege dieses Risiko minimiert werden kann.

Arbeitsweg ist Risikosphäre des Arbeitnehmers

Auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein und daher aufgrund des Infektionsrisikos nicht ins Büro fahren zu wollen, kann Arbeitnehmern nicht als Argument dienen weiter im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Das Risiko des Arbeitsweges trifft nämlich grundsätzlich die Arbeitnehmer selbst. Unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Regeln (z. B. Maskenpflicht) und der Infektionszahlen erscheint es zudem Arbeitnehmern zumutbar, ihren Arbeitsweg auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Auch hier können jedoch unter Umständen Ausnahmen für Menschen aus Risikogruppen gelten.

Kinderbetreuung

Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass keine anderweitig zumutbare Möglichkeit besteht, sein Kind zu betreuen, kann für einen kürzeren Zeitraum von wenigen Tagen der Arbeit fernbleiben. Wie lange er der Arbeit fernbleiben kann, ohne dabei seinen Anspruch auf Vergütung zu verlieren, ist für die derzeitige Krisensituation noch umstritten. Der neu eingeführte § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz ermöglicht es jedoch Eltern, unter gewissen Voraussetzungen auch für eine längere Zeit bezahlt der Arbeit fern zu bleiben. Die Möglichkeit, (zumindest teilweise) aus dem Homeoffice zu arbeiten, kann für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher einen guten Kompromiss darstellen. Einen generellen Anspruch haben Eltern hierauf jedoch nicht.