24.04.2020 | Bau- und Immobilienrecht
Die weltweite Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) stellt die Bundesrepublik Deutschland sowie die gesamte Welt vor neue Herausforderungen. Die Zahl der Neuerkrankungen und Todesfälle steigt weiter kontinuierlich an. Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen wurden von der Bundesregierung sowie den einzelnen Bundesländern seit Mitte März diverse Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen erlassen. Es ist keine Überraschung, dass hiermit auch erhebliche Auswirkungen auf die Bauwirtschaft verbunden sind.
Update vom 19.05.2020
Mit Datum vom 17. Mai 2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung erlassen, über die wir in diesem Artikel bereits näher informiert haben (s.u.). Mit der aktuellen Änderungsverordnung wird § 1 der ursprünglichen EQV insoweit neu gefasst, als dass die Pflicht sich nach der Einreise in den Freistaat Bayern in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, nun nicht mehr alle aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfasst, sondern einen konkreten Adressatenkreis hiervon von vornherein ausnimmt.
Die Quarantänepflicht trifft ab dem 17. Mai 2020 damit nicht mehr Einreisende die aus einem
- Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- aus Island,
- Liechtenstein,
- Norwegen,
- der Schweiz,
- oder aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
in den Freistaat Bayern einreisen. Hiervon ausgenommen sind allerdings diejenigen Personen, die sich 72 Stunden zuvor noch in einem anderen Staat aufgehalten haben und eines der vorstehenden Länder daher nur zur Durchreise genutzt haben.
Außerdem wurde zusätzlich noch der § 1 a eingeführt, der weitere Ausnahmeregelungen zur möglichen quarantänelosen Einreise vorsieht.
Über weitere Neuerungen und Abänderungen halten wir Sie gerne mit weiteren Updates auf dem Laufenden. Sollten sich konkrete Fragen stellen, stehen wir Ihnen auch gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Für einen ersten Überblick verweisen wir an dieser Stelle auf die auch weiterhin gültigen Grundlagen der EQV, auf die wir hier näher eingehen:
Bayern: Einreise-Quarantäneverordnung
Für das Land Bayern hat die Bayerische Staatsregierung mit Datum vom 09. April 2020 die sogenannte Einreise-Quarantäneverordnung erlassen. Hiermit sollen neue Infektionsherde, die durch Einreisen aus dem Ausland drohen könnten, weitestgehend vermieden werden. Nach dieser Verordnung müssen alle Personen, die nach dem 10. April 2020 aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Freistaat Bayern einreisen, sich auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder in eine geeignete Unterkunft begeben und für einen Zeitraum von 14 Tagen in häuslicher Quarantäne bleiben. Außerdem sind die Betroffenen nach der Verordnung verpflichtet, unverzüglich und eigenverantwortlich ihre Einreise gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen und auf die Kenntnis der Verpflichtung zur Quarantäne zu verweisen. Damit ist der unmittelbare Einsatz auf der Baustelle für die aus dem Ausland einreisenden Arbeitnehmer also für mindestens 14 Tage nach dem Einreisedatum verboten. Die Möglichkeit, ihrer Arbeit aus dem Homeoffice nachzugehen, bleibt in Bayern, im Gegensatz zu anderen Ländern, allerdings gegeben.
Ausnahmen der Einreise-Quarantäneverordnung
Von der vorstehenden Regelung sieht die Verordnung verschiedene Ausnahmen vor, deren Vorliegen jeweils im Einzelfall konkret geprüft werden müssen. Von der 14-tägigen Quarantänepflicht befreit sind danach unter anderem Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen.
Diese Formulierung wirft unweigerlich die nächste Frage auf: Wann ist eine Einreise aus beruflicher Sicht überhaupt unaufschiebbar und zwingend notwendig?
Die Begründung der Musterrahmenverordnung der Bundesrepublik Deutschland, auf der die Einreise-Quarantäneverordnung des Landes Bayern aufbaut, führt hierzu aus, dass mit der Absage oder der Verschiebung eines Termins aufgrund der eigentlich verpflichtenden Quarantäne, ernsthafte berufliche Folgen einhergehen müssen. Dass soll insbesondere dann vorliegen, wenn Vertragsstrafen oder erhebliche finanzielle Verluste drohen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Fälle konkret darzulegen und zu beweisen.
Pendler
Im Rahmen der Musterrahmenverordnung der Bundesrepublik Deutschland ist diese Ausnahme so ausgestaltet, als dass hiervon eigentlich nur Pendler erfasst sein sollen, also Personen die täglich, maximal aber für 5 Tage, ins Bundesgebiet einreisen. Wenngleich der Freistaat Bayern darauf verzichtet hat, diese Einschränkung in den Wortlaut der Ausnahme aufzunehmen, bezieht er die Ausnahme unseren Informationen nach dennoch nur auf den Pendlerverkehr. Plant der Einreisende dauerhaft in Bayern zu bleiben, wird er auch über diese Ausnahme nicht von der Pflicht befreit, sich einer 14-tägigen Quarantäne zu unterziehen.
Saisonkräfte
Eine weitere Ausnahme von der Quarantänepflicht sieht die Verordnung für Personen vor, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (sog. Saisonarbeitskräfte). Weitere Voraussetzung der Befreiung ist allerdings, dass am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach der Einreise ein quarantäneähnlicher Zustand geschaffen werden kann. Das setzt die Einhaltung strengster Hygienevorschriften, das Tragen persönliche Schutzausrüstung (Mund-Nasen-Schutz) und die Durchsetzung strenger Kontaktverbote voraus. Außerdem hat der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Kreisverwaltungsreferat anzuzeigen.
Abgesehen davon, dass diese Ausnahme ihrem Wortlaut nach nur auf Saisonarbeitskräfte abzielt und beispielsweise aus dem Heimaturlaub zurückkehrende ausländische Arbeitnehmer hiervon in den überwiegenden Fällen nicht erfasst sein werden, wird die Umsetzung eines quarantäneähnlichen Zustands für die betroffenen Arbeitnehmer auf der Baustelle sowie in den möglicherweise zur Verfügung gestellten Unterkünften nur schwer bis gar nicht umsetzbar sein.
Einzelfälle prüfen
Die Zahl der Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen wächst von Woche zu Woche. An dem hier beschriebenen Beispiel zeigt sich, welche massiven Auswirkungen die Coronapandemie auf die Bauwirtschaft hat. Vermeintlich gesunde Arbeitnehmer müssen sich nach der Einreise einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen und können der Arbeit auf der Baustelle nicht nachkommen. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind komplex und immer eine Frage des Einzelfalls.
Bußgelder
Dass man einen der Ausnahmetatbestände nicht leichtfertig annehmen sollte, zeigt der Bußgeldkatalog, der im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung, Anwendung findet. Hier drohen Bußgelder von bis zu € 25.000,00. Den Bußgeldkatalog finden Sie hier.
Die vorgestellte Einreise-Quarantäneverordnung gilt vorläufig bis zum 17. Mai 2020. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung ist zu befürchten, dass sie über dieses Datum hinaus mindestens noch einmal verlängert werden wird.
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen daher in jedem Fall, sich zu vergewissern, ob gegebenenfalls eine Ausnahme einschlägig ist, ob eine Anzeigepflicht besteht und welche konkreten Anforderungen hiermit einhergehen. Für eine individuelle Beratung steht Ihnen unsere Praxisgruppe Real Estate jederzeit gerne zur Verfügung.
Die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung können Sie hier abrufen: