HOAI unwirksam: Geltung für inländische Sachverhalte

 Vera Lederer

Vera Lederer

Nach Urteil des EuGH sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig. Auch inländischen Akteuren ist eine Berufung auf den Honorarrahmen verwehrt.

HOAI unwirksam: Geltung für inländische Sachverhalte
HOAI unwirksam: Geltung für inländische Sachverhalte

10.07.2019 | Bau- und Immobilienrecht

Wir stellen Ihnen in einer Serie von Beiträgen die Auswirkungen der Entscheidung vom EuGH über das Ende der HOAI vor. Weitere Beiträge finden Sie unten.

1. Das Urteil des EuGH

Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 schlägt hohe Wellen in der Baubranche: Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind nach Ansicht des EuGH nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie und der Niederlassungsfreiheit zu vereinbaren und damit europarechtswidrig.

Insbesondere brisant ist das Urteil, da nach Meinung des EuGH für die Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie ein grenzüberschreitender Sachverhalt gerade keine Voraussetzung ist. Folge hiervon ist, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI auch bei Verträgen zwischen Inländern nicht mehr wirksam vereinbart werden können.

2. Konsequenzen des Urteils

a) Bereits geschlossene Verträge

Bereits geschlossene Verträge, in denen die Geltung der HOAI vereinbart wurden, werden durch das EuGH-Urteil nur wenig tangiert.

Eine Nichtigkeit des bereits geschlossenen Vertrags nach § 134 BGB scheidet mangels Verstoß gegen ein Verbotsgesetz aus. Auch eine Anpassung nach § 313 BGB muss nicht erfolgen, da ein Festhalten am Vertrag für die Parteien nicht unzumutbar ist.

Sofern in dem bestehenden Vertrag bereits einen bezifferten Vergütungsbetrag benannt ist, ist dieser unproblematisch vereinbart. § 7 Abs. 1 HOAI ist nur insoweit unanwendbar, als die verpflichtenden Mindest- und Höchstsätze einen Honorarrahmen für die Parteien vorgeben. Vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung sind weiter zulässig.

Sofern keine konkrete, schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, treffen die Vertragsparteien allerdings Auslegungsschwierigkeiten. Nach § 7 Abs. 5 HOAI wird im Falle einer fehlenden anderweitigen Vereinbarung unwiderleglich die Vereinbarung der Mindestsätze vermutet. Ob nunmehr der bisherige Mindestsatz als „ortsübliche Vergütung“ ausgelegt werden kann oder aber die Parteien zu Nachverhandlungen gezwungen sind, hat die Rechtsprechung zu entscheiden.

Eine gerichtliche Geltendmachung des Honorarrahmens, insbesondere bei Mindestsatzunterschreitung, ist jedenfalls ausgeschlossen.

b) Zukünftige Verträge

Bei Abschluss zukünftiger Verträge werden vertragliche Vereinbarungen über das Honorar wichtiger.

Die Parteien sind nun nicht mehr durch einen vorgegebenen Preisrahmen gebunden, sondern können die Vergütung frei bestimmen. Dies erfordert vorausschauendes Denken der Parteien bereits bei Vertragsschluss, da eine spätere gerichtliche Kontrolle über die Mindestsätze wegfällt.

Mit Blick auf die fehlende staatliche Vorgabe sollten daher zur zukünftigen Konfliktvermeidung die Grundlagen der Honorarberechnung, wie auch geschuldete Leistungen und mögliche Zuschläge, im Planungsvertrag festgehalten werden. Hier bietet sich ein Rückgriff auf die praxiserprobten Kriterien des § 6 HOAI an.

3. Fazit

Der Verordnungsgeber hat nunmehr ein Jahr Zeit, den Verstoß abzustellen.

Inwieweit die noch wirksamen Regelungen der HOAI, insbesondere Grundlagen der Honorarberechnung, Honorartafeln und Leistungsbilder, dabei beibehalten werden, wird sich zeigen. In Hinblick auf das große Vertrauen der Praxis in die für Verträge mit Architekten und Ingenieuren zugeschnittene HOAI wäre eine Übernahme zumindest in den Grundzügen aber wünschenswert.

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