Vorsicht bei Abwerbeverboten – Zur Reichweite des Kartellverbots

Dr. Daniel Petzold

Dr. Daniel Petzold

Arbeitsmärkte sind nicht vom Schutz des Kartellrechts ausgenommen. Beschränkungen des Wettbewerbs bei der Nachfrage nach Personal können gegen Kartellrecht verstoßen und Bußgelder nach sich ziehen.

Vorsicht bei Abwerbeverboten – Zur Reichweite des Kartellverbots
Vorsicht bei Abwerbeverboten – Zur Reichweite des Kartellverbots

04.10.2024 | Kartellrecht

Abwerbeverbote (no poach agreements) sind vertragliche Vereinbarungen, keine Führungskräfte und Mitarbeiter des Vertragspartners einzustellen oder zur Anbahnung von Beschäftigungsverhältnissen anzusprechen.

Bekannt geworden sind derartige Kartellabsprachen durch Verstöße in den Vereinigten Staaten, durch die bekannte Technologie-Konzerne des Silicon Valley ihre wertvollsten Mitarbeiter schützen wollten. Im Ergebnis blieben diese Verstöße zwar weitgehend folgenlos für die Unternehmen, führten jedoch zu einem deutlichen Bekenntnis der US-amerikanischen Kartellbehörden, derartige Absprachen künftig klar zu verfolgen.

Das Europäische Kartellrecht hat dieses Bekenntnis inzwischen nachvollzogen. Zwar gibt es auf europäischer Ebene noch keine Behördenentscheidung, die sich ausschließlich mit Wettbewerbsbeschränkung auf einem Personalmarkt beschäftigt. Dies wird aber nicht mehr lang auf sich warten lassen. Ein im Mai 2024 erschienener Beitrag im competition policy brief der Europäischen Kommission dürfte richtungsweisend sein und enthält eindeutige Botschaften.

Was man daher wissen sollte:

Oft werden Abwerbeverbote noch standardmäßig in bestimmte Vertragstypen für Kooperationen und Transaktionen aufgenommen. Es ist spätestens jetzt an der Zeit, diese Praxis zu hinterfragen und zu einer einzelfallbezogenen Betrachtung zu wechseln. Denn der Regelfall ist es gerade nicht, dass ein Abwerbeverbot unproblematisch ist, sondern vielmehr, dass es der kartellrechtlichen Rechtfertigung bedarf.