11.10.2022 | IT-Recht und Datenschutz
Bereits im vergangenen Jahr haben wir in unserem Blog darüber berichtet, dass wir für einen Unternehmer erfolgreich datenschutzrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen eine Auskunftei wegen der Veröffentlichung falscher Daten geltend mache konnten (hier geht es zum Beitrag). Mittlerweile konnten wir auch vor dem Landgericht Darmstadt gegen eine weitere Auskunftei die Ansprüche unseres Mandanten durchsetzen.
1. Ausgangssituation
Die Ausgangssituation war mit der des vorangegangenen Verfahrens vergleichbar: Unser Mandant, ein Unternehmer mit ausgezeichneter Liquidität, wurde von einem geschäftlichen Kontakt darüber informiert, dass eine größere Wirtschaftsauskunftei ihn mit vollkommen falschen objektiven Daten und sehr negativen Bonitätsbewertungen in ihrem Auskunftsbestand führte. So war etwa die tatsächliche Mitarbeiterzahl mehr als dreimal höher als von der Auskunftei angegeben (sie lag bei über 100, obwohl die Auskunftei nur 36 angab). Der tatsächliche Jahresumsatz (über 40 Millionen) war sogar mehr als achtmal höher als von der Auskunftei angegeben (ca. 5 Millionen). Darüber hinaus wurden weitere unzutreffende und negative Angaben zu seinem Zahlungsverhalten gemacht. Auf Basis dieser vollkommen unzutreffenden Angaben wies die Auskunftei dann negative Bonitätsbewertungen und Scores aus.
Wir mahnten die Wirtschaftsauskunftei für unseren Mandanten ab, forderten die Unterlassung der Veröffentlichung falscher Daten und darauf basierender, falscher Bonitätsbewertungen und verlangten darüber hinaus umfassend Auskunft – insbesondere über die Herkunft der falschen Daten. Auch sollte die Auskunftei die Empfänger der falschen Daten nach Art. 19 DSGVO benachrichtigen.
Die Auskunftei lehnte die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche außergerichtlich in mehreren umfangreichen Schreiben ab. Mit unserer Klage machten wir neben den Unterlassungsansprüchen auch einen immateriellen Schadensersatzanspruch geltend. Materiell bezifferbare Schäden gab es keine.
2. Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Az. 7 O 53/21)
In der mündlichen Verhandlung erklärte die Kammer, dass sie die Klageforderung nach vorläufiger Würdigung im Wesentlichen für begründet erachtet. Damit bestätigte sie die geltend gemachten, weitreichenden Unterlassungsansprüche, die de facto dazu führen, dass die Auskunftei eigentlich nur noch solche Daten über unseren Mandanten führen kann, die in jedem Impressum öffentlich abrufbar sind. Ein Scoring ist nicht mehr möglich.
Auch bei der Frage der Darlegungs- und Beweislast folgte die Kammer unserer Argumentation. Bis zuletzt war zwischen den Parteien nämlich streitig, ob der Kläger beweisbelastet hinsichtlich des Umstands war, dass die von der Auskunftei veröffentlichten Daten falsch waren. Auch stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Kläger zum Nachweis die zutreffenden Daten offenlegen musste. Wir haben für den Kläger die zutreffenden Daten nicht offen gelegt, sondern nur dargelegt, warum zumindest die veröffentlichten Daten falsch waren. Dies genügte dem Landgericht, um zu der dargestellten rechtlichen Würdigung zu gelangen.
Die Auskunftei erkannte die Klage daraufhin in voller Höhe an. Für unseren Mandanten ist die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs von maßgeblicher Bedeutung. Es ist jedoch ein erfreulicher Nebenaspekt, dass das auf diesem Weg erzielte Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.500 zu einem der höchsten zählt, die bislang im Wege eines gerichtlichen Verfahrens in Deutschland unter Geltung der DSGVO erreicht wurden.