28.07.2022 | Bau- und Immobilienrecht
Grundsätze der EU-Taxonomie-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates, kurz EU-Taxonomie-Verordnung, basiert auf sechs Umweltzielen. Diese sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Um als ökologisch nachhaltig zu gelten, müssen die Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens in mindestens einem der sechs Umweltziele einen deutlich positiven Effekt zeigen, während gleichzeitig keines der anderen fünf Umweltziele erheblich beeinträchtigt werden darf. Zudem müssen Mindeststandards in den Bereichen der Menschen- und Arbeitnehmerrechte eingehalten werden.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind erst zwei der insgesamt sechs Umweltziele, nämlich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, konkretisiert worden. Die Konkretisierungen der verbleibenden Umweltziele sollen erst im 2. Quartal bzw. Mitte dieses Jahres veröffentlicht werden. Ein genaues Datum steht jedoch bislang nicht fest. Die restlichen Umweltziele und deren Konkretisierungen sind sodann ab dem 01.01.2023 von Finanzmarktteilnehmern zu beachten und umzusetzen.
Für einige Unternehmen bestehen darüber hinaus Berichtspflichten. In den Anwendungsbereich fallen große Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern im Durchschnitt des Geschäftsjahres, welche zusätzlich von öffentlichem Interesse sein müssen, zum Beispiel börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Ausgewiesen werden muss, dass Umsatzerlöse, Betriebskosten und Investitionsausgaben nach der EU-Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Der Anwendungsbereich der Berichtspflichten wird in Zukunft noch erweitert: Künftig sollen auch Unternehmen unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung mit mehr als 250 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von mehr als EUR 20 Millionen oder einem Umsatz von mehr als EUR 40 Millionen der Berichtspflicht unterliegen. Im Übrigen sollen auch alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit der Ausnahme von Kleinstunternehmen, umfasst werden.
Technische Bewertungskriterien für den Bau- und Immobilienbereich
Nachdem auf den Bau- und Immobilienbereich ein Großteil der CO2-Emissionen entfallen, kommt diesem Bereich eine entscheidende Rolle beim Umweltschutz zu. Daher wurden für den Bau- und Immobiliensektor technische Bewertungskriterien in Bezug auf die beiden bereits konkretisierten Umweltziele erarbeitet, die u.a. die Kategorien Neubau, Renovierung bestehender Gebäude, Erwerb von und Eigentum an Gebäuden und die Installation von Geräten und Technologien an Gebäuden betreffen. Die zu erfüllenden Kriterien sind im Bereich von Neubauten am höchsten – weniger umfangreich sind die Prüfkriterien für die Installation von Geräten und Technologien am Gebäude.
Beispielhaft herausgegriffen benötigt ein Finanzmarkteilnehmer bei einem Neubau einer Immobilie zur Erreichung eines wesentlichen Beitrags für das Umweltziel des Klimaschutzes einen Energieausweis mit einem Primärenergiebedarf mindestens 10 Prozent unter dem Schwellenwert für Niedrigstenergiegebäude. Zudem sind Gebäude mit mehr als 5.000 m² Fläche bei Fertigstellung auf Luftdichtheit und thermische Integrität zu prüfen, wobei jegliche Abweichung von der in der Planungsphase festgelegten Effizienz oder Defekte an der Gebäudehülle Investoren und Kunden gegenüber offengelegt werden müssen. Des Weiteren ist bei Gebäuden von dieser Größe eine Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotentials vorzunehmen.
Gleichzeitig dürfen durch die Förderung des Umweltziels des Klimaschutzes keine erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele, welche in Teilen noch näher zu konkretisieren sind, eintreten.
Fazit und Ausblick
Wie anhand dieses kurzen Abrisses ersichtlich wird, sind die Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung einerseits extrem hoch angesetzt und andererseits in Teilbereichen noch gänzlich unbestimmt. Auch sind die bisher festgelegten technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie-Verordnung für den Laien nicht ohne Weiteres aus sich heraus verständlich und ohne fachliche Unterstützung folglich nur schwerlich umsetzbar.
Hinzu kommt, dass die Umsetzung in der Praxis in Bezug auf die bislang bereits festgesetzten technischen Bewertungskriterien zum jetzigen Zeitpunkt wenig weit fortgeschritten ist – es fehlt an vergleichbaren Referenzobjekten. Aktuelle Umfragen zeigen, dass sich ein Großteil der Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit der EU-Taxonomie-Verordnung auseinandergesetzt hat. Problembehaftet sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Bereiche der Datenerfassung bzw. Informationsbereitstellung, um überhaupt eine entsprechende Bewertung nach der EU-Taxonomie vornehmen zu können.
Mit Blick in die Zukunft ist zu erwarten, dass die Immobilien, welche künftig nicht nachhaltig ausgerichtet sind, eine entsprechende nachteilige Einpreisung bei der Finanzierung zu erwarten haben. Aber auch in den Bereichen der Auftragserteilung, der Vergabe von KfW-Zuschüssen, der Gewinnung von Investoren und des Abschlusses von Versicherungen werden die Marktteilnehmer die Nase vorne haben, welche die technischen Bewertungskriterien entsprechend umsetzen und als ökologisch nachhaltig gelten. Folglich wird auch die Baubranche nicht umhinkommen, die von der EU-Taxonomie-Verordnung vorgegebenen Kriterien der Nachhaltigkeit umzusetzen sowie den Berichtspflichten nachzukommen.