23.11.2021 | Arbeitsrecht
Dieser Beitrag beleuchtet die Pflichten des Arbeitgebers von Kostentragung bis hin zur Wahrung des Neutralitätsprinzips.
Arbeitgeber trägt die Kosten der Wahl
Der Arbeitgeber hat die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Vorbereitung, Einleitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind (§ 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Bei der Frage der Erforderlichkeit steht dem Wahlvorstand grds. ein Beurteilungsspielraum zu.
Zunächst hat der Arbeitgeber die Kosten für die unmittelbare Wahldurchführung zu tragen. Dies umfasst die Kosten für die Wahlmittel und die Zurverfügungstellung von geeigneten Räumlichkeiten für eine Betriebsversammlung. Betriebsversammlungen haben zwar grundsätzlich während der Arbeitszeit und in den Räumen des Betriebs stattzufinden. Dies hält den Arbeitgeber jedoch nicht zwangsläufig davon ab, diese zum Beispiel auf umsatzschwächere Zeiten zu legen.
Hinweis: Besteht bereits ein Betriebsrat sind schon vorhandene Sachmittel grundsätzlich nicht „doppelt“ anzuschaffen.
Ferner gehört zu den zu tragenden Kosten auch der Arbeitszeitausfall der Arbeitnehmer, die infolge der Teilnahme an einer Betriebsversammlung oder bei der Ausübung des Wahlrechts entstehen können. Zu der Ausübung des Wahlrechts gehören jedoch nicht, das Aufstellen von Vorschlagslisten, die Anwesenheit bei der öffentlichen Stimmauszählung, die Vorstellung der Wahlbewerber oder die Werbung für Stützunterschriften. Diese Kosten sind nicht durch den Arbeitgeber zu tragen.
Darüber hinaus sind auch die Kosten des Arbeitszeitausfalls für den Wahlvorstand zu tragen. Hier kann es sinnvoll sein, sich mit dem Wahlvorstand auf Mitglieder zu einigen, die die Hauptaufgaben übernehmen. Häufig ist eine regelmäßige Freistellung (ein oder zwei feste Tage in der Woche) weniger störend als kurzfristige Abmeldung zur Wahlvorstandstätigkeit. Ferner besteht ein Übernahmeanspruch bezüglich der Kosten für die rechtliche Beratung des Wahlvorstand sowie des neu gewählten Betriebsrats.
Der Arbeitgeber hat neben den Sachkosten grundsätzlich auch die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung, um die Mitglieder des Wahlvorstands adäquat auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
Hinweis: Die Durchführung von Betriebsratswahlen gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats. Daher ist die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungen über die Durchführung bevorstehender Betriebsratswahlen nicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich, wenn es sich nicht um Mitglieder des Wahlvorstands handelt.
Informationspflichten des Arbeitsgebers
Den Arbeitgeber treffen im Hinblick auf die Erstellung der Wählerliste mit allen wahlberechtigten Arbeitnehmern mit ihren Vor- und Nachnamen sowie ihren Geburtsdaten gemäß § 2 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) umfassende Unterstützungs- bzw. Informationspflichten. Er hat hierzu alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Wahlvorstand für die Aufstellung der Liste benötigt. Da der Wahlvorstand die Voraussetzungen des Wahlrechts eigenständig zu prüfen hat, genügt die Übermittlung einer Liste der aus Sicht des Arbeitgebers wahlberechtigten Personen nicht. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber, um eine Briefwahl zu ermöglichen, auch die Adressen der Mitarbeiter mitteilen.
Die Unterstützungspflicht bezieht sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 WO auch auf die vom Wahlvorstand vorzunehmende Abgrenzung der Arbeitnehmer von den leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG.
Wahrung des Kündigungsschutzes des Wahlvorstands
Mitgliedern des Wahlvorstands kann nach § 15 Abs. 3 KSchG vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zu Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist zwar möglich, bedarf nach § 103 BetrVG jedoch der Zustimmung des Betriebsrats oder – im Falle ihrer Verweigerung – der gerichtlichen Zustimmungsersetzung.
Besteht bisher kein Betriebsrat, gilt der Kündigungsschutz nach dem neu eingeführten § 15 Abs. 3a KSchG auch für bis zu sechs zur Wahlversammlung einladende Arbeitnehmer. Kündigungsschutz genießen zudem bloße Initiatoren, die lediglich Vorbereitungshandlungen zur Betriebsratswahl vornehmen. Erforderlich ist hierfür jedoch eine beglaubigte Absichtserklärung.
Keine unzulässige Wahlbeeinflussung
Der Arbeitgeber hat bei Betriebsratswahlen nicht nur die dargestellte sachlich-unterstützende Funktion. Er muss zudem die gesetzlich vorgegebene Neutralitätspflicht achten. Die eigentliche Wahl darf von niemandem – mithin auch nicht von Seite des Arbeitsgebers – behindert oder beeinflusst werden.
Der Arbeitgeber muss zum Beispiel während des Wahlkampfs dulden, dass Mitarbeiter am Arbeitsplatz, auf dem Gang oder in den Pausenräumen angesprochen werden. Generell gilt jedoch, dass der Betriebsablauf nicht gestört werden darf. Auch die Verteilung von Handzetteln und das Aufhängen von Wahlplakaten hat der Arbeitgeber hinzunehmen. Er ist jedoch berechtigt, Grundsätze für das Plakatieren festzulegen. Bestenfalls stellt er eine geeignete Fläche im Betrieb oder im Intranet zur Verfügung, die von allen Bewerbern genutzt werden kann.
Der Arbeitgeber darf auch festlegen, inwieweit das firmeninterne Mail-System, Drucker etc. genutzt werden dürfen. Dabei sind allen (Kandidaten ) Listen die gleichen Rechte einzuräumen. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung ist verboten. Keinem Wahlberechtigten dürfen Vor- oder Nachteile für seine Stimme in Aussicht gestellt werden. Das BAG (v. 25.10.2017, 7 ABR 10/16) hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass Arbeitgeber eine Wahlempfehlung aussprechen dürfen.