02.11.2021 | Bau- und Immobilienrecht
Sachverhalt
Der Bauherr eines Klinikgebäudes nimmt den Planer der technischen Gebäudeausrüstung auf Schadensersatz in Anspruch. Unstreitig hatte der Planer bzw. der in dessen Auftrag tätige Subplaner gravierende Planungsfehler begangen. Mehrere ausführende Unternehmen hatten Behinderungsanzeigen gestellt, der Planer war erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert und der Planervertrag schließlich aus wichtigem Grund gekündigt worden. Die Planungsleistungen wurden in der Folge durch ein anderes Büro ertüchtigt bzw. fertig gestellt. Es kam zu einer Bauzeitverlängerung von neun Monaten.
Mit seiner Klage verlangt der Bauherr vom Planer Ersatz wegen verschiedener Schäden, die ihm infolge der Bauzeitverlängerung entstanden sind. Von Interesse ist dabei vor allem eine Schadensposition:
Der Bauherr hatte an den Trockenbauer „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ eine Zahlung in Höhe von 178.500,00 € brutto geleistet, um einen angedrohten Abzug des Unternehmens von der Baustelle und einen Baustillstand zu vermeiden. Zuvor hatte der Trockenbauer gestützt auf ein Privatgutachten eine Entschädigungsforderung in Höhe von 454.580,00 € brutto als Ausgleich für die Folgen der Bauzeitverlängerung bzw. als Entschädigung für behinderungsbedingte Mehraufwendungen gefordert.
Das Landgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen und dies damit begründet, dass auf einen komplett unschlüssig dargelegten Anspruch des Trockenbauers gezahlt worden sei. Der Bauherr hätte sich als verständiger und besonnener Geschädigter der ungerechtfertigten Drohung des Unternehmens nicht beugen dürfen.
Der Bauherr legte gegen das Urteil Berufung zum OLG München ein.
Entscheidung des OLG München
Die Berufung hatte Erfolg, das OLG München entschied im Sinne des Auftraggebers:
Um größeren Schaden von sich und seinem Bauvorhaben abzuwenden, dürfe ein Auftraggeber Ansprüche eines Auftragnehmers befriedigen, auch wenn diese nicht in voller Höhe begründet oder schlüssig vorgerechnet seien, wenn und soweit nur feststehe, dass ein Entschädigungsanspruch bzw. ein Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers dem Grunde nach bestehe. Zudem müsse bei einer Abwägung zwischen der Angemessenheit der Zahlung und dem möglichen Schaden des Bauherrn, der ihm bei Abzug des Unternehmens von der Baustelle mit der Folge eines dadurch möglicherweise eintretenden Baustillstands bzw. einer längeren Bauunterbrechung mit ungewissem Baufortgang drohe, ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der ungehinderten Fortsetzung des Bauvorhabens bestehen. Unerheblich sei es dabei, ob der Bauherr anwaltlich beraten sei und die mangelnde Berechtigung der Forderung der Höhe nach möglicherweise einschätzen könne.
Der Streit über die berechtigte Höhe der Forderung müsse in die Zeit nach der eigentlichen Bauphase verlagert werden. Die berechtigten Interessen des Schädigers würden dadurch berücksichtigt, dass dieser entsprechend der Vorschrift des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen den Unternehmer an den Geschädigten leisten müsse.
Das OLG München geht weiter davon aus, dass der Bauherr schutzwürdig ist, weil es ohne die gravierenden Planungsfehler nicht zu der neunmonatigen Bauzeitverzögerung gekommen wäre und ohne diese auch einzelne Unternehmen keinen darauf beruhenden Entschädigungs- bzw. Mehrvergütungsanspruch geltend gemacht hätten. Begründete Einwände gegen die Höhe der dem Grunde nach berechtigten Forderung habe der Bauherr schon deswegen nicht vorbringen können, weil er mangels notwendiger Information seitens des Planers, zu der dieser verpflichtet gewesen wäre, dem nichts entgegenzusetzen gehabt habe. Auch ein Bautagebuch habe dieser nicht geführt.
Der Senat habe im Übrigen unter Zugrundelegung der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Bauherrn und des damaligen Baugeschehens Verständnis für dessen schwierige Situation und seinen damaligen eingeschränkten Handlungsspielraum. Er gehe davon aus, dass der Bauherr mit dem Herunterhandeln der geltend gemachten Forderung und der anschließenden Teilzahlung einen weit größeren Schaden verhindert und somit ohnehin nur seiner Schadensminderungspflicht Genüge getan habe.
Einordnung des Urteils
Das Urteil des OLG München ist noch nicht rechtskräftig. Es dürfte auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht unbedingt verallgemeinerungsfähig sein.
Dennoch zeigt das OLG München dem Auftraggeber eine potenziell interessante Handlungsoption in einer Fallkonstellation auf, die es zukünftig noch häufiger geben dürfte:
Angesichts stetig weiter steigender Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Darlegungslast des Auftragnehmers im Hinblick auf Ansprüche wegen Bauablaufstörungen ist absehbar, dass Auftragnehmer immer mehr versuchen werden, dem erheblichen Risiko und den nicht zu unterschätzenden Kosten einer Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche vor Gericht zu entgehen, indem sie bereits während der Bauphase, wenn der Auftraggeber noch auf sie angewiesen ist, ihre Forderungen durchzusetzen versuchen, notfalls auch durch eine rechtlich zweifelhafte Androhung des Abzugs von der Baustelle.
Der Auftraggeber, der den gestörten Bauablauf nicht selbst verschuldet hat, gerät hier schnell in eine Drucksituation bzw. „Sandwichposition“ zwischen dem Auftragnehmer und dem eigentlich Verantwortlichen, z.B. dem Planer oder einem Vorunternehmer.
Möchte der Auftraggeber einen Baustillstand nicht riskieren, kann zunächst ein Herunterhandeln und schließlich eine Teilzahlung an den Auftragnehmer unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei dem Grunde nach unstrittigen Forderungen sinnvoll, nach Auffassung des OLG München unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit sogar geboten sein. Dabei lohnt es sich, die „Segelanweisung“ des OLG München zu befolgen:
Es sollten vom Schädiger alle notwendigen Informationen zur Verteidigung gegen den Bauzeitennachtrag des Unternehmers eingefordert werden. Zudem müssen die Drohung des Bauunternehmens, von der Baustelle abzuziehen, und die durch einen möglichen Baustillstand entstehende Drucksituation ausreichend dokumentiert werden. Schließlich sollte über die Forderung des Auftragnehmers verhandelt und sodann nur eine Teilzahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden. Der Auftragnehmer dürfte spätestens nach dieser Teilzahlung davor zurückschrecken, von der Baustelle abzuziehen, um keine Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund mit der Folge drohender Schadensersatzansprüche zu riskieren.