29.09.2021 | Arbeitsrecht
Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
Für den Beginn der Kündigungsfrist ist grundsätzlich der Zugang der Kündigungserklärung entscheidend. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Erklärende. Aus diesem Grund sollte der Arbeitgeber sicherstellen, dass er den Zugang des Kündigungsschreibens nachweisen kann.
Eine Kündigung ist stets zugegangen, wenn sie dem Gekündigten ausgehändigt wird. Während einer Krankschreibung ist der Arbeitnehmer jedoch nicht an seinem Arbeitsplatz anzutreffen, sodass sich die persönliche Übergabe des Schreibens schwierig gestaltet. Der Arbeitgeber wird in diesen Fällen regelmäßig auf den Einwurf der Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers zurückgreifen.
Unter Abwesenden geht die Kündigung zu, wenn sie so in den Machtbereich des Gekündigten gelangt, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen damit zu rechnen ist, dass er von der Kündigung Kenntnis nehmen kann.
Erfolgt die Kündigung durch ein Übergabeeinschreiben, so geht diese erst zu, wenn dem Empfänger das Einschreiben übergeben wird. Für die Zustellung ist hier nicht ausreichend, dass der Postbote einen Benachrichtigungszettel im Briefkasten hinterlässt. Denn durch diesen allein kann der Arbeitnehmer vom Inhalt des Schreibens noch keine Kenntnis nehmen. Arbeitgebern ist deshalb zu empfehlen, eine Kündigung mittels Einwurfeinschreiben auf den Weg zu bringen. Durch diese Art der Zustellung wird der Einwurf in den Briefkasten des Empfängers vom Postboten auf einem Auslieferungsbeleg dokumentiert, ohne dass eine Unterschrift des Empfängers nötig ist. Für den Arbeitgeber ist somit nachweislich sichergestellt, dass das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Ist der Zugang einer Kündigung bei Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Wohnort möglich?
Das LAG Schleswig-Holstein (1 Ta 29/19) hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers regelmäßig auch dann mit dem Einwurf zugeht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sich der Arbeitnehmer krankheitsbedingt länger nicht zu Hause aufhält. Das LAG vertrat die Auffassung, dass bei der Frage, ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten“ des Verkehrs zu beurteilen sei. So bewirke der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten.
Fazit
Arbeitnehmern ist daher dringend anzuraten, bei längerer Abwesenheit die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt der Arbeitnehmer dies, so wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer würde in diesem Fall die Verfristung einer Klage riskieren, da diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Anderenfalls werden sämtliche Wirksamkeitsmängel der Kündigung geheilt und diese gilt als von Anfang an rechtswirksam.