13.07.2021 | IT-Recht und Datenschutz
Es ist der ewige Zankapfel der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte: Das Recht auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO. Für die Betroffenen ist ein Auskunftsersuchen schnell formuliert, bei den Verantwortlichen führt es dagegen regelmäßig zu einem großen Aufwand bei der Identifizierung und Beauskunftung der relevanten Daten. Nicht wenige unken, dass der Anspruch – insbesondere in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen – häufig nur ausgeübt wird, um dem Gegner „eins auszuwischen“ oder die eigene prozessuale Situation zu verbessern.
Vor dem Hintergrund der Brisanz dieser Vorschrift entstanden zahlreiche Diskussionen um die Reichweite des Auskunftsanspruchs. Besonders umstritten war dabei die Frage, ob auch interne Vermerke und die (E-Mail-)Korrespondenz mit dem Betroffenen zu beauskunften sind. Diese und weitere relevante Fragen zum Umfang des Auskunftsanspruchs hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 15. Juni 2021 (VI ZR 576/19) beantwortet. Auslöser des Rechtsstreits war eine Auseinandersetzung zwischen einem Lebensversicherer und dessen Versicherungsnehmer. Wir stellen die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Urteil vor:
1. Der BGH hat ein weites Verständnis des Auskunftsanspruchs und des Rechts auf Kopie
Nach dem BGH umfassen die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO sowie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO insbesondere auch:
- Die Korrespondenz des Verantwortlichen mit dem Betroffenen (das etwaige Bewusstsein des Klägers, dass die Korrespondenz einst gewechselt wurde, schließt den Anspruch nicht aus),
- die Korrespondenz des Verantwortlichen mit Dritten über den Betroffenen,
- interne Vermerke, Gesprächsnotizen („Die Erwägung des Berufungsgerichts, es handele sich bei Vermerken um "interne Vorgänge der Beklagten", ist im Hinblick auf den Begriff der personenbezogenen Daten ohne Relevanz. Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO setzt offensichtlich weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck voraus, dass die fraglichen Daten extern zugänglich sind.“),
- das "Prämienkonto" des Betroffenen bei einer Versicherung sowie Daten des Versicherungsscheins.
2. Rechtliche Analysen grundsätzlich nicht erfasst
Eine wichtige Ausnahme von der Pflicht zur Auskunftserteilung macht der BGH bei rechtlichen Analysen über die betroffene Person. Diese, so der BGH, können zwar personenbezogene Daten enthalten; die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst stellt aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum dar (Rz. 28). Dementsprechend konnte der Kläger in dem Rechtsstreit keine Auskunft über die internen Bewertungen der Beklagten zu den Ansprüchen des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice verlangen.
3. Verteidigung gegen ausufernde und querulatorische Auskunftsbegehren
Regelmäßig stehen Verantwortliche vor der Frage, ob sie den Auskunftsanspruch erfüllen müssen, oder ob dieser gegebenenfalls ausgeschlossen ist. Kommt der Verantwortliche zu dem Ergebnis, eine Auskunft müsse nicht erteilt werden, lässt sich dem BGH-Urteil ebenfalls ein Hinweis für die Verteidigung entnehmen:
- Der Einwand, der Auskunftsanspruch bestehe nicht, da der Betroffene Zwecke verfolge, die Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht schütze, und
- der Einwand, die Erfüllung des Anspruchs verursache einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Verantwortlichen, und
- der Einwand, dem Auskunftsbegehren stünden Geheimhaltungsinteressen des Verantwortlichen entgegen
– etwa nach den Vorschriften in Art. 12 Abs. 5 Satz 2, Art. 15 Abs. 4 DSGVO oder Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG – erfordert jeweils konkreten Sachvortrag. Der BGH betont in der Entscheidung, dass er diese Einwände mangels konkreter Ausführungen des Berufungsgerichts in dessen Urteil nicht prüfen konnte (Rz. 33).
Es ist insofern wichtig, in gerichtlichen Auseinandersetzungen möglichst konkret zu den Ausschlussgründen vorzutragen und darauf hinzuwirken, dass deren Hintergründe auch in den Tatbestand des Urteils aufgenommen werden.