07.06.2021 | Bau- und Immobilienrecht
Inhalt:
Warum steigt der Rohstoffpreis?
Bestehendes Vertragsverhältnis
- Vertraglicher Preisanpassungsanspruch
- Gesetzlicher Preisanpassungsanspruch
- Anspruchsvoraussetzungen
- Bisherige Rechtsprechung
Zusammenfassung aller Handlungsmöglichkeiten
Warum steigt der Rohstoffpreis?
Angesichts geltender Kontaktbeschränkungen und zunehmender Homeoffice-Bereitschaft stellt das Zuhause den neuen zentralen Lebensmittelpunkt der Menschen dar. Dabei ließ sich jüngst ein neuer Trend ausmachen – den der Wohnungsumgestaltung. Nicht nur Privatpersonen, auch Unternehmen nutzen die Pandemie bedingt ruhigere Zeit für jahrelang vor sich hergeschobene Sanierungen. Damit einher geht eine wachsende Nachfrage nach den entsprechenden Rohstoffen – allen voran Holz und Stahl. Möbelhäuser, Schreinereien, Metallbauer, Holzfabriken – sie alle verzeichnen seit Pandemiebeginn volle Auftragsbücher. Weiteren Schwung brachte die Mehrwertsteuersenkung im Juli 2020. Die Folge ist ein massiver Anstieg der Rohstoffpreise. Eine nüchterne Sachstandsaufnahme ergibt, dass der Holzpreis um etwa 35% und der Stahlpreis um knapp 30% angestiegen ist. Zahlreiche Baustellen sind von Baustofflieferengpässen betroffen. Gerade der Mittelstand des Baugewerbes stellt sich derzeit deshalb häufig die Frage, auf was bei dem Eingehen zukünftiger Verbindlichkeiten zu achten ist bzw. ob und wie vertragliche Nachjustierungen in bestehenden Vertragsverhältnissen möglich sind. In diesem Leitfaden erfahren Auftragnehmer und Auftraggeber Handlungsmöglichkeiten zum Umgang mit dem Materialpreisanstieg.
1. Anbahnendes Vertragsverhältnis
Stehen die Parteien in einem sich anbahnenden Vertragsverhältnis, empfehlen sich nachfolgende Vertragsgestaltungsmöglichkeiten, um Rohstoffpreisschwankungen zu berücksichtigen:
Individualvertragliche Vereinbarung
Am interessengerechtesten dürfte eine individuell ausgehandelte Vereinbarung sein, nach der die aktuellen Materialpreise in die Preiskalkulation eingestellt werden.
Bei einem kautelarjuristischen Entwurf einer solchen Bestimmung stehen beiden Parteien diverse Ausgestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. So könnte beispielsweise eine Preisanpassung von prozentualen Schwellenwerten der Abweichung oder sonstigen Vertragsbedingungen abhängig gemacht werden. Einer transparenten Darstellung bedarf auch der maßgebliche Bezugspunkt des neuen Preises. Angesichts der vielfältigen – hier nur auszugsweise abgebildeten – Gestaltungsspielräume ist es ratsam, sich bei dieser Thematik an einen Rechtsanwalt mit vertragsrechtlichem Beratungsschwerpunkt zu wenden. Wir stehen gerne für Sie zur Verfügung.
Stoffpreisgleitklausel
Eine Stoffpreisgleitklausel sieht bei der Vergütungsberechnung der unter die Preisgleitung fallenden Stoffe vor, dass – ungeachtet der vom Auftragnehmer kalkulierten und tatsächlich aufgewendeten Kosten – die Differenz zwischen dem vom Auftraggeber festgesetzten „Marktpreis“ und dem „Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung“ zu berücksichtigen ist. Vornehmliches Ziel einer solchen Klausel ist es, Spekulationen zu unterbinden und beiden Vertragsparteien eine ausgewogene und gerechte Lösung zu bieten. Dies gelingt vor allem deshalb, weil die Klausel sämtliche Preisschwankungen, also Preisanstiege wie auch Preissenkungen, erfasst.
Da es sich bei der Stoffpreisgleitklausel typischerweise um eine vorformulierte für eine Vielzahl von Verträgen einseitig gestellte Vertragsbestimmung handelt, besteht je nach Ausgestaltung das Risiko, dass sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht genügt. Es empfiehlt sich daher diese anwaltlich entwerfen oder zumindest überprüfen zu lassen, um unliebsame Unabwägbarkeiten zu vermeiden.
2. Laufende Vergabeverfahren
Befinden Sie sich in einem laufenden Vergabeverfahren, kommen folgende Optionen in Betracht:
Bieter
Als Bieter sollte man in einem laufenden Vergabeverfahren die Frage stellen, ob der öffentliche Auftraggeber im weiteren Fortgang beabsichtigt, eine Preisanpassungsklausel in den Vertrag mit aufzunehmen.
Mit einer Bieterfrage kann vor allem bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Aufklärung vom öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Denn dieser muss die entsprechenden Auskünfte bei rechtzeitiger Anforderung vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen bzw. berichtigte Vergabeunterlagen zur Verfügung stellen. Bei europaweiten Vergabeverfahren hat dies spätestens sechs Tage – beim nicht offenen oder Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb spätestens 4 Tage – vor Ablauf der Angebotsfrist zu erfolgen (§ 12a Abs. 3 (EU) VOB/A). Wird eine Bieterfrage erst später beantwortet, ist die Teilnahme- bzw. die Angebotsfrist zu verlängern.
Sollte der Wunsch nach einer derartige Anfrage bestehen, entwerfen wir dieses Ersuchen gerne für Sie.
Öffentlicher Auftraggeber
Als öffentlicher Auftraggeber haben Sie die Möglichkeit ein laufendes Vergabeverfahren aufzuheben. Da es sich bei der Beschaffung öffentlicher Aufträge in erster Linie um reines Privatrecht handelt, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch für öffentliche Auftraggeber. Ein Vergabeverfahren kann daher jederzeit aufgehoben werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Aufhebung rechtmäßig ist, regelt bei europaweiten Bauleistungsausschreibungen § 17 Abs. 1 (EU) VOB/A. Hiernach kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn:
- kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
- die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Bei Materialpreisschwankungen sind für eine Aufhebung vor allem die „schwerwiegenden Gründe“ in Betracht zu ziehen. Diese greifen als Auffangtatbestand jedoch nur in äußersten Ausnahmefällen. Stets ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Weitergehende Allgemeinerwägungen helfen an dieser Stelle daher nicht weiter. Insbesondere kann falsche Entschlossenheit dazu führen, dass ein Auftraggeber allen Bietern, die sich im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Ausschreibung beteiligt haben, etwaige ihnen im Rahmen der Bewerbung entstandene Kosten zu ersetzen hat (sog. negatives Interesse). Denn eine Aufhebung ist nicht prinzipiell sanktionsfrei. Inwiefern sie sich dennoch – insbesondere bei kostenträchtigen Bauvorhaben – lohnt, lässt sich nur bei gewissenhafter Rechtsprüfung beantworten.
Bestehendes Vertragsverhältnis
Sollten die Parteien bereits ein Vertragsverhältnis miteinander eingegangen sein, stellt sich die Frage, ob und inwiefern Preisanpassungsansprüche bestehen.
1. Vertraglicher Preisanpassungsanspruch
Findet sich im Vertragswerk eine entsprechende Preisregelung, ist zu überprüfen, ob es sich bei dieser um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung (z.B. eine Stoffpreisgleitklausel) handelt. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen sich an der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB messen lassen.
Fehlen vertragliche Anpassungsregelungen, sollte dem Vertragspartner zumindest nachträglich der vertragliche Einbezug einer Stoffpreisgleitklausel vorgeschlagen werden. Insbesondere bei langjähriger und guter Zusammenarbeit erscheint eine gewisse Kulanz denkbar.
2. Gesetzlicher Preisanpassungsanspruch
Ohne vertraglicher Anpassungsregelung verbleibt in aller Regel der gesetzliche Preisanpassungsanspruch des § 313 Abs. 1 BGB. § 313 Abs. 1 BGB hat vier Tatbestandsvoraussetzungen: Ein für eine Partei wesentlicher Umstand muss sich nachträglich und schwerwiegend derart verändern, dass ein fortwährendes Festhalten am Vertrag unzumutbar erscheint.
3. Anspruchsvoraussetzungen
Umstand als Geschäftsgrundlage
Zuerst bedarf es eines Umstands, der zur Grundlage des Vertrags geworden und dessen Bestehen von mindestens einer Partei als erkennbar vorausgesetzt worden ist.
Grundsätzlich ist ein solcher Umstand in der Kalkulation und der Annahme eines festen Materialpreis für Holz oder Stahl zu sehen. Allerdings kann ein Auftraggeber darin nur dann eine Geschäftsgrundlage erkennen, wenn ihm der Bieter seine Einkaufspreise in der Angebotsphase offenlegt. Andernfalls ist der Anwendungsbereich von § 313 BGB gar nicht erst eröffnet. Denn ohne einer Kalkulationsgrundlage kann der Auftraggeber nicht erkennen, auf welche maßgeblichen Parameter der Auftragnehmer seinen Materialpreises stützt. An dieser Stelle bedarf es daher einer genauen Überprüfung, inwieweit kalkulierte Materialpreise offenbart wurden.
Nachträgliche Änderung
Danach ist eine nachträgliche Änderung festzustellen. Der kalkulierte Materialpreis muss sich nachträglich verändert haben. Derzeit lässt sich für den Rohstoff Holz eine beachtliche Preissteigerung von nahezu 35 % innerhalb des letzten Jahres ausmachen. Auch der Stahlpreis ist in diesem Zeitraum um etwa 30 % gestiegen. Angesichts des pandemie-bedingten Preisanstiegs dürfte diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt sein.
Schwerwiegende Änderung
Die nachträgliche Änderung muss zudem „schwerwiegend“ sein.
Bei dem Wort „schwerwiegend“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Objektiv-allgemeine Schwellenwerte existieren nicht. Nur erhebliche Grundlagenstörungen rechtfertigen einen Eingriff in die vertraglichen Vereinbarungen. Allgemein lässt sich sagen, dass eine Störung (nur dann) schwerwiegend ist, wenn nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass zumindest eine der Parteien bei Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte. Äquivalenzstörungen infolge einer Erschütterung des Preisgefüges führen erst dann zu einer Anwendung des § 313, wenn die Äquivalenzstörung ein beträchtliches Ausmaß erreicht hat, das es der benachteiligenden Partei unmöglich macht, in dem Vertrag ihr eigenes Interesse auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen.
Auch an dieser Stelle sind weitere Allgemeinerwägungen wenig zweckdienlich, zumal im äußersten Falle – sprich dem eines Rechtsstreits – auch der Auslegungsspielraum des Gerichts zu beachten wäre. Hinzu tritt der Aspekt, dass Maßstab einer beachtlichen Grundlagenstörung auch die Risikoverteilung der Parteien ist. Soweit die Vertragsparteien daher ein bestimmtes Risiko übernommen haben, kann seine Realisierung nicht zu einer beachtlichen Grundlagenstörung führen. Wird ein bestimmter Materialpreis angeboten, obliegt das Risiko einer Preisschwankung im Grundsatz dem Auftragnehmer. Denn es gilt: Der Schuldner hat für die Kalkulation seiner Kosten einzustehen. Auch dieser Aspekt wäre daher in eine Abwägung mit einzustellen.
Unzumutbarkeit
Zuletzt darf dem Anspruchsteller das weitere Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten sein.
Die Unzumutbarkeit erfordert ein untragbares mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarendes Ergebnis. Sie kann dann jedoch nicht mehr angenommen werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit gehabt hätte, ein für sie untragbares bzw. unzumutbares Ergebnis zu vermeiden. Auch an dieser Stelle ist erneut eine umfassende Interessensabwägung erforderlich. Zu berücksichtigen sind dabei etliche Aspekte, wie die Zusammensetzung des Angebots (Verhältnis von Material- und Dienstleistungsanteil) oder die zeitliche Dauer des Preisanstiegs. War die „schwerwiegende Änderung“ vorhersehbar, dürfte ein Festhalten am Vertrag weiterhin zumutbar erscheinen. Von erheblicher Relevanz ist daher auch die Frage, ab wann eine Partei den Materialpreisanstieg absehen konnte bzw. ausmachen musste.
4. Bisherige Rechtsprechung
Streit wegen gestiegenen Materialpreisen gab es auch in der Vergangenheit. Dennoch befassten sich – soweit ersichtlich – erst zwei Gerichtsentscheidungen wegen dieser Thematik eingehender mit einem Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB. Auch wenn diese Urteile bereits etwas zurückliegen, sollte ihre tendenzielle Aussagekraft nicht verkannt werden:
OLG Hamburg, Urt. vom 28.12.2005 – 14 U 124/05
Das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 124/05:
„1. Der Auftragnehmer kann sich aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt weder auf eine Änderung des Leistungssolls oder andere Anordnungen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 5 VOB/B) noch darauf berufen, mit einer nach dem Vertrag nicht vorgesehenen Leistung (§ 2 Nr. 6 VOB/B) beauftragt worden zu sein.
2. Da auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nicht vorliegen, steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch gegen den Auftraggeber auf Anpassung des Vertragspreises wegen veränderter Verhältnisse zu.
3. Der Auftragnehmer kann einen Anspruch auf Anpassung der Preise aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt nicht auf § 313 Abs. 1 BGB stützen.“
In der Entscheidung ging es um einen Auftragnehmer, der eine Preisanpassung angesichts stark gestiegenen Stahlpreise auf dem Weltmarkt begehrte. Dabei hatte der Auftragnehmer sein Angebot auf Basis eines als freibleibend gekennzeichneten Angebots eines Stahllieferanten kalkuliert.
Das OLG Hamburg entschied, dass eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB in Höhe der aus der Preisentwicklung entstandenen Mehrkosten nicht in Betracht kam. Denn die eingetretene Preiserhöhung fiel in den Risikobereich des Auftragnehmers, der sein Angebot für den Auftraggeber nicht feststellbar – auf Basis eines von einem Stahllieferanten eingeholten Angebots – kalkulierte. Da diese Kalkulation für den Auftraggeber nicht erkennbar war, konnte das Angebot des Lieferanten auch nicht Vertragsgrundlage i. S. d. § 313 BGB werden, sondern blieb eine einseitige Erwartung des Auftragnehmers. Dabei genügte die Einholung eines nicht bindenden Angebots nicht als verlässliche Kalkulationsgrundlage, die in einer schutzwürdigen Art und Weise zur Vertragsgrundlage gemacht werden konnte. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass der Auftragnehmer ohne verlässliche Grundlage kalkuliert und damit das Risiko der Auskömmlichkeit seines Angebots übernommen hatte. Eine Vertragsanpassung kam nicht in Betracht, weil die typische vertragliche Risikoverteilung das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation ausschließlich dem Auftragnehmer zuweist. Das Angebot des Stahllieferanten begründete daher lediglich die einseitig gebliebene Erwartung des Auftragnehmers. Der Stand der Preisentwicklung, der sich im Angebot des Stahllieferanten niederschlug, war damit nicht Vertragsgrundlage zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geworden.
BGH, Urt. 08.02.1978 – VIII ZR 221/76
Aufschlussreich ist auch ein etwas älteres Urteil des BGH vom 08.02.1978 – VIII ZR 221/76. Dort konnte sich ein Holzlieferant, der sich einer Großstadt gegenüber zur Lieferung des gesamten Heizöljahresbedarfs für 1973 verpflichtet hatte, nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, nachdem sich der Ölpreis nach Vertragsschluss infolge der Ölkrise um über 100% erhöht hatte.
Der BGH führte unter anderem aus, dass dem Grundsatz der Vertragstreue überragende Bedeutung zukomme, weshalb die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Extremfällen zulässig sei. Hiervon sei dann aber nicht auszugehen, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit gehabt habe, die Nachteile der Preisentwicklung und damit ein für sie untragbares und unzumutbares Ergebnis z. B. durch Lagerhaltung zu vermeiden.
Zusammenfassung aller Handlungsmöglichkeiten
Zusammengefasst lassen sich folgende Handlungsmöglichkeiten angesichts des derzeitigen Holz- und Stahlpreisanstiegs festzuhalten:
Bei sich anbahnenden Vertragsverhältnissen sollte möglichst eine individualvertragliche Vereinbarung über generelle Rohstoffpreisschwankungen getroffen werden. Gelingt es den Parteien nicht, sich zu einigen, sollte zumindest der vertragliche Einbezug einer vorformulierten Stoffpreisgleitklausel erwogen werden. In laufenden Vergabeverfahren empfehlen wir Auftragnehmern eine Bieterfrage zu stellen, während wir Auftraggebern die Prüfung einer (ggf. sanktionslosen) Aufhebung des Vergabeverfahrens nahelegen.
Bei bestehenden Vertragsverhältnissen sind zunächst die darin enthaltenen Anspruchsgrundlagen auf Erfolgsaussichten zu überprüfen. Sollten die Vertragsgrundlagen keine Preisanpassung begründen, ist in einem zweiten Schritt der gesetzliche Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB einzelfallbezogen auf seine Erfolgschancen hin zu untersuchen