LUTZ | ABEL setzt für Radio Bremen medienrechtlichen Auskunftsanspruch durch

Dr. Cornelius Renner

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Nach der Vertragsaufhebung und Abfindungszahlung des ehemaligen Vorstandssprechers eines kommunalen Verkehrsunternehmens im Jahr 2014 wollte Radio Bremen vergebens mögliche Gründe für eine Vertragsbeendigung ohne Abstandszahlungen in Erfahrung bringen. Das Bundesverwaltungsgericht klärte nun offene Fragen im Zusammenhang mit dem medienrechtlichen Auskunftsanspruch.

LUTZ | ABEL setzt für Radio Bremen medienrechtlichen Auskunftsanspruch durch
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28.04.2021 | IP-Recht

LUTZ | ABEL hat Radio Bremen beraten.

Das beklagte Verkehrsunternehmen hatte sich mit seinem Vorstandssprecher im Jahr 2014 auf eine Vertragsaufhebung sowie die Zahlung einer Abfindung geeinigt. Allerdings gab es Hinweise, dass Grund für die Vertragsauflösung ein Fehlverhalten des Vorstandssprechers sein könnte, welches das Unternehmen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte. Die klagende Rundfunkanstalt wollte in diesem Zuge in Erfahrung bringen, ob es tatsächlich Gründe gegeben hätte, den Vertrag auch ohne Abfindungszahlung zu beenden.

Das Verfahren dazu zog sich über einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren. Der Klage gegen die Verweigerung der Auskunft durch das Verkehrsunternehmen zu insgesamt acht Fragen haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 26. April 2021 in unterschiedlichem Umfang teilweise stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte noch über drei der verlangten konkreten Auskünfte zu entscheiden und hat zwei der Auskunftsansprüche bejaht. Das Gericht hat dabei angenommen, dass der eigentlich auf Behörden beschränkte Anspruch auch gegenüber dem privatrechtlich geführten Verkehrsunternehmen vorliege, weil es überwiegend in öffentlicher Hand liege. Eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht in dem Aufhebungsvertrag könne der Auskunftserteilung nicht entgegengehalten werden. Zwar sei angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber dem Vorstandssprecher dessen Persönlichkeitsrecht durch die Auskunft beeinträchtigt, es sei aber nur dessen Sozialsphäre betroffen und andererseits bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dabei sei nicht abzuwägen, was nach Erteilung der Auskunft auch tatsächlich berichtet werden dürfe, weil es vorliegend nur um die Recherche gehe. Die Rundfunkanstalt müsse dann bei einer etwaigen Veröffentlichung die Belange des Betroffenen berücksichtigen. 

Weitgehend ungeklärt war bisher die Frage, ob Behörden nur über verschriftlichte Vorgänge Auskunft geben müssen, worauf sich die Beklagte berufen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht indes davon aus, dass Behörden auch über präsentes Wissen der Mitarbeiter zu dienstlichen Vorgängen und Wahrnehmungen Auskunft geben müssen.

Berater Radio Bremen: LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB

Dr. Cornelius Renner (Presse- und Medienrecht)