Corona-bedingte Betriebsschließungen: Betriebsrisiko des Arbeitgebers?

Pandemiebedingte Betriebsschließungen gehören nach dem LAG Düsseldorf zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Arbeitswillige Beschäftigte haben daher für die Zeit der Betriebsschließung einen Lohnanspruch für ausgefallene Arbeitsstunden.

Corona-bedingte Betriebsschließungen: Betriebsrisiko des Arbeitgebers?
Corona-bedingte Betriebsschließungen: Betriebsrisiko des Arbeitgebers?

12.04.2021 | Arbeitsrecht

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.03.2021 - 8 Sa 674/20) wird relevant, wenn das grundsätzlich bewährte Instrument der Kurzarbeit nicht weiterhilft: Vor allem die zahlreichen geringfügig Beschäftigten („450-Euro-Jobber“) z.B. in Gastronomie, Einzelhandel und Hotellerie haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Oftmals ist Kurzarbeitergeld im Kontext von Restrukturierungen mit betriebsbedingten Kündigungen keine Option.

Worüber hatte das LAG zu entscheiden?

Die Klägerin war seit dem 1. April 2016 bis zum 30. April 2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Mitarbeiterin auf Stundenlohnbasis beschäftigt. Pandemiebedingt musste die Arbeitgeberin ihren Betrieb ab dem 16. März 2020 schließen – zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung und anschließend gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaSchVO NRW vom 22.März 2020.

Die Arbeitgeberin hatte für den Betrieb Kurzarbeit angemeldet. Die Klägerin hatte jedoch aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand ab 1. Mai 2020 keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Klägerin machte Lohn für 62 Stunden geltend, die sie im April noch gearbeitet hätte.  

Entscheidung des LAG: Differenzierung zwischen Betriebs- und Lebensrisiko

Das LAG Düsseldorf bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Wuppertal und spricht der Arbeitnehmerin die geforderte Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden. Die Lohnfortzahlungspflicht ergibt sich aus § 615 S. 1 BGB i.V.m. § 615 S. 3 BGB. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko unter anderem für Naturkatastrophen, zu dem auch die aktuelle Pandemie gehöre. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklicht habe, ändere daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechne zum Betriebsrisiko.

Das LAG betont, dass durch die zu beurteilende pandemiebedingte Betriebsschließung gerade nicht das allgemeine Lebensrisiko betroffen sei. Das allgemeine Lebensrisiko wäre allenfalls betroffen und der Lohnfortzahlungsanspruch entfiele, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr hätte verwerten können. So lag der Fall nach Auffassung des Gerichts nicht.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist zunächst wenig überraschend, da auch bisher behördlich angeordnete Betriebsschließungen (z.B. wegen Smog Alarms) dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet wurden.

Nach unserer Auffassung kann aus der vorliegenden Entscheidung jedoch gerade nicht der generalisierende Schluss gezogen werden, dass eine pandemiebedingte Betriebsschließung stets das Betriebsrisiko des Arbeitgebers betrifft und folglich ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Es sprechen gute Argumente dafür, dass behördliche Betriebsschließungen im Rahmen eines umfassenden und alle Bereiche betreffenden Lockdowns dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind, da die Arbeitnehmer in diesem Fall ihre Arbeitskraft gerade nicht mehr anderweitig verwerten können. Während der diskutierten „Osterruhe“, hätte hiernach jedenfalls kein Lohnfortzahlungsanspruch bestanden.