Crowdworker als Scheinselbständige: Sozialversicherungsrechtliche Folgen?

Der Crowdworker als „Selbständiger“? Der Schein trügt. Crowdworker dürften demnach regelmäßig „scheinselbständig“ sein. Wer haftet in diesem Fall für die nicht abgeführten Sozialversicherungsabgaben?

Crowdworker als Scheinselbständige: Sozialversicherungsrechtliche Folgen?
Crowdworker als Scheinselbständige: Sozialversicherungsrechtliche Folgen?

09.02.2021 | Arbeitsrecht

Aufsehenerregend war sie, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Ende 2020 (BAG Urteil vom 01. Dezember 2020, 9 AZR 102/20). Der Crowdworker als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Doch was folgt daraus für die Sozialversicherungspflicht?

Worum ging es in der BAG-Entscheidung?

Ein Mann schloss mit einem Crowdworking-Unternehmen eine so genannte Basisvereinbarung ab. Über die Internetplattform des Crowdworking-Unternehmens konnte er – ohne dazu verpflichtet zu sein - Aufträge deren Kunden annehmen und abarbeiten, wobei er die Aufträge bei Annahme nicht persönlich abarbeiten musste. Die Bezahlung erfolgte nach Auftragserledigung via Paypal. Neben dieser Tätigkeit war der Mann noch anderweitig beschäftigt. Über eine App wurden dem Mann die Aufträge angetragen. Er nahm im Wochenschnitt Aufträge für ca. 20 Stunden an. Damit verdiente er knapp EUR 1.800,00 im Monat. Die angenommenen Aufträge waren so genannte Mikrojobs (Anm.: Arbeiten, die sehr schnell erledigt werden können). Für seine „selbständige Tätigkeit“ als Mikrojobber hatte der Mann ein Gewerbe angemeldet. Nach einem Streit mit dem Crowdworking-Unternehmen über die Erledigung eines Auftrags, wollte das Crowdworking-Unternehmen den Mann loswerden. Der klagte gegen seinen Rauswurf und wollte (inzident) festgestellt haben, dass er Arbeitnehmer des Crowdworking-Unternehmens war. Nachdem er vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht München gescheitert war, ging er in Revision zum Bundesarbeitsgericht und gewann dort zumindest was seinen Status als Arbeitnehmer anbelangte. Nach § 611a BGB, so das BAG, sei er weisungsgebunden und persönlich abhängig vom Crowdworking-Unternehmen gewesen. Die Kündigung des Crowdworking-Unternehmens jedoch war wirksam. Insofern hatte der Mann vor dem BAG nicht mehr als eine Erkenntnis gewonnen.

Was folgt daraus für die Sozialversicherungspflicht?

Mehr zu gewinnen hätte der Mann jedoch gehabt, wenn er sich Gedanken über die nicht für ihn abgeführten Sozialversicherungsabgaben gemacht hätte (Anm.: Da beide Vertragspartner von einer selbständigen Tätigkeiten ausgingen, wurden keine Sozialversicherungsabgaben für den Mann abgeführt). Denn die Sozialversicherungsabgaben schuldet im Falle der Scheinselbständigkeit der Auftraggeber. Und das wäre das Crowdworking-Unternehmen gewesen. Das bedeutet: Hätte der Mann seinen Status parallel dazu in einem Verwaltungsverfahren prüfen lassen, wäre dort mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ebenso abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht festgestellt worden. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) für den Mann hätte dann das Crowdworking-Unternehmen für ihn nachentrichten müssen. Da das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Kündigung beendet war, hätte sich das Crowdworking-Unternehmen davon nicht einmal mehr den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zurückholen können. Der Mann hingegen hätte sich u.a. über unerwartete Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erfreuen dürfen.

New Work – alte Regeln?

Die politischen Akteure haben bereits angekündigt sich des Themas New Work, insbesondere des Themas Crowdworking anzunehmen. So ist beabsichtigt, Soloselbständige insbesondere in der Rentenversicherung Pflicht zu versichern (Anm.: so Arbeitsminister Hubertus Heil auf dem Digitalgipfel 2020). Zudem ist angedacht „Soloselbständigen“ eine vereinfachte Möglichkeit zu schaffen, den eigenen Beschäftigungsstatus klären zu lassen.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte sich bereits in der Vergangenheit mit einzelnen Themen der New Work auseinandergesetzt. So vertritt man dort die Auffassung, dass Scrum potentiell zu sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung führt. Man darf gespannt sein auf die zukünftigen Entwicklungen im Bereich der „Soloselbständigkeit“.

Sie haben weitere Fragen? Rechtsanwalt Thomas G.-E. Müller, thomas.mueller@lutzabel.com steht Ihnen gerne zur Verfügung.