29.01.2021 | Kartellrecht
Die EU-Kommission hat kürzlich beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 19. März 2020 („Beihilferahmen“) erneut zu verlängern und zu erweitern (vgl. EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.01.2021).
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Verlängerung des Beihilferahmens bis zum 31.12.2021
- Verdoppelung der Höchstgrenzen für Corona-bedingte Beihilfen
- Signifikante Erhöhung des Beitrags zu ungedeckten Fixkosten
- Möglichkeit der Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse
Anhebung der Höchstgrenzen für Corona-bedingte Beihilfen
Die neuen Höchstgrenzen für Corona-bedingte Beihilfen betragen:
- 225 TSD Euro je Unternehmen aus dem Agrarsektor (Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse; bisher 100 TSD Euro),
- 270 TSD Euro je Unternehmen aus dem Fischerei- und Aquakultursektor (bisher 120 TSD Euro) und
- 1,8 Mio. Euro je Unternehmen aus einem anderen Sektor (als den beiden vorgenannten Sektoren; bisher 800 TSD Euro).
Diese Beihilfen können über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit De-minimis-Beihilfen in folgender Höhe kombiniert werden, sofern die Anforderungen der betreffenden De-minimis-Regelung erfüllt sind:
- bis zu 25 TSD Euro je Unternehmen aus dem Agrarsektor,
- bis zu 30 TSD Euro je Unternehmen aus dem Fischerei- und Aquakultursektor und
- bis zu 200 TSD Euro je Unternehmen aus einem anderen Sektor.
Erhöhung des Beitrags zu ungedeckten Fixkosten auf 10 Mio. Euro
Erst mit der vierten Änderung des Beihilferahmens (Mitte Oktober 2020) war für die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeführt worden, Unternehmen zu unterstützen, die im beihilfefähigen Zeitraum durch den Corona-Ausbruch Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (2019) erlitten haben.
Diese Unterstützung kann in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens erfolgen, die nicht durch Erlöse gedeckt sind. Die Maßnahme soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen.
Der Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten darf ab sofort bis zu 10 Mio. Euro je Unternehmen betragen (bisher lediglich 3 Mio. Euro).
Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse
Die Kommission hat den Mitgliedstaaten überdies die Möglichkeit eingeräumt, auf der Grundlage des Beihilferahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (bspw. Darlehen) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie etwa direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Voraussetzungen nach dem Beihilferahmen erfüllt sind.
Eine solche Umwandlung darf die neuen Höchstgrenzen (siehe oben) grundsätzlich nicht überschreiten. Damit sollen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, in erster Linie Beihilfen in Form rückzahlbarer Instrumente zu wählen.
Nachträgliche Anpassung bestehender Beihilfemaßnahmen zulässig
Die EU-Kommission hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bestehende Beihilfemaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, die Mittelausstattung dieser Maßnahmen aufstocken bzw. sie an den geänderten Beihilferahmen (einschließlich erhöhter Obergrenzen je Unternehmen) anpassen dürfen.
Hintergrund
Der EU-Beihilferahmen ist (zwar) nicht unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten anwendbar, vielmehr müssen diese bei Bedarf auf dessen Grundlage nationale Beihilferegelungen erlassen, die dann die Rechtsgrundlage für eine Unterstützung bilden. Hiervon hat Deutschland allerdings in den vergangenen Monaten bei jeder Änderung des Beihilferahmens jeweils sehr zeitnah Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund kann damit gerechnet werden, dass in Kürze entsprechende Anpassungen in den deutschen Beihilfereglungen erfolgen werden.