21.01.2021 | Restrukturierung und Insolvenzrecht
Die Verlängerung erfolgt, weil die Anträge der Unternehmen auf staatliche Hilfeleistungen nicht in der erforderlichen Kürze bearbeitet werden können. Viele durch die Corona-Pandemie in Not geratene Unternehmen warten nach wie vor auf die Auszahlung der ihnen zustehenden Hilfen. Entgegen der angekündigten schnellen Finanzspritze kommen die staatlichen Hilfen eher als zartes Rinnsal bei den Betroffenen an. Seine Ladehemmung versucht der Staat nunmehr durch die erneute Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu kompensieren.
Im Zuge dessen wird für Schuldner, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf finanzielle Hilfen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben, die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung bis zum 30. April 2021 ausgesetzt ist. Dies gilt auch für Schuldner, denen eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, sofern sie in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
Nach wie vor ausgenommen von der Aussetzung sind Schuldner, deren Krise nicht pandemiebedingt ist, oder für die offensichtlich keine Aussicht auf Gewährung der Hilfeleistung besteht bzw. für die eine solche nicht ausreicht, um die Insolvenzreife zu beseitigen.