04.01.2021 | Arbeitsrecht
Verlängerung der Pandemiebedingten Sonderregelungen
Der sog. Corona-Bonus kann bis zu einer Höhe von EUR 1.500 verlängert bis zum Juni 2021 steuerfrei unter den bisher bekannten Bedingungen ausgezahlt werden.
Die Befristung des § 129 BetrVG wird verlängert bis zum 30. Juni 2021. Daher wird den Betriebsräten bis auf weiteres die Möglichkeit gegeben virtuelle Betriebsversammlungen abzuhalten und ihre Beschlüsse ebenso virtuell zu fassen.
Bezüglich der Kurzarbeit wurde folgendes beschlossen:
- Weiterhin anrechnungsfrei bleibt auch das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde.
- Bis zum Ende des Jahres 2021 Anwendung findet die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist.
- Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben.
- Die Zugangserleichterungen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, wonach statt mindestens einem Drittel nur mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen. Dies gilt jedoch nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Verlängert wird ebenso die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit. Ab dem 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Anhebung der Elternteilzeit?
Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sieht vor, dass
- der Bezug des Elterngeldes um einen weiteren Monat verlängert wird, wenn das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher zur Welt kommt.
- Zudem soll die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden angehoben werden.
- Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern ermöglicht, soll mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit 25 bis 30 Wochenstunden, bezogen werden können.
Whistleblower-Richtlinie
Bis zum Ende des Jahres 2021 hat die Bundesrepublik Deutschland Zeit, die europäische Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern umzusetzen. Dazu gehört u.a. ein verpflichtendes internes Meldesystem für Unternehmen ab 50 Beschäftigten.
Hinweisgeber sollen vor negativen Folgen des Meldens von Missständen geschützt werden. Dies umfasst den Schutz vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Kündigungen und Gehaltskürzungen oder auch Diskriminierungen oder Mobbing. Daher sieht die Richtlinie unter anderem eine prozessuale Beweislastumkehr zugunsten des hinweisgebenden Arbeitnehmers vor. So muss beispielsweise im Falle eines arbeitsrechtlichen Prozesses künftig der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung eines Whistleblowers keine Repressalie für die erfolgte Meldung des Whistleblowers darstellt.
Schwerbehindertenanzeige
Die Pflicht, Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen, besteht für alle Unternehmen, die monatlich im Durchschnitt 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bis spätestens zum 31. März eines Jahres die Anzahl der Schwerbehinderten für das Vorjahr an die Bundesagentur für Arbeit melden. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Frist für das Jahr 2019 im Jahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 verlängert worden. Die Meldung für das Jahr 2020 muss der Bundesagentur für Arbeit nun bis spätestens dem 31. März 2021 angezeigt werden.
Erhöhung des Mindestlohns
Der 2015 eingeführte Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto pro Stunde. Bis zum 1. Juli 2022 soll der Mindestlohn stufenweise (ab dem 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro brutto, ab dem 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro brutto) auf 10,45 Euro brutto steigen.
- Entsprechende Gehälter sind anzupassen um einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) und damit eine Ordnungswidrigkeit sowie eine Geldbuße zu vermeiden.
- Das führt bei Minijobbern mit Mindestlohn dazu, dass die Stundenanzahl reduziert werden muss um die maximale Verdienstgrenze – die versicherungs- und abgabenfrei bleiben soll – nicht zu übersteigen.
Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenze | West | Ost |
Allgemeine | Monatlich EUR 7.100 | Monatlich EUR 6.700 |
Kranken- und Pflegeversicherung | Monatlich EUR 4.837,50 |
Änderung des Solidaritätszuschlages
Seit dem 1. Januar 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter EUR 16.956 im Jahr liegt. Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohn- oder Einkommensteuer von 1.413 Euro wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.
- Bis zu einer jährlich zu zahlender Lohn- oder Einkommensteuer von bis zu EUR 31.528 nähert sich der Prozentsatz schrittweise der Grenze von 5,5 %.
- Über einer Lohn- und Einkommenssteuer von EUR 31.528 wird der volle Satz von 5,5 % zu berechnen.
Elektronische Krankschreibung
Eigentlich sollte der elektronische Krankenschein zum Jahresbeginn 2021 kommen. Doch daraus wird nichts. Die alte Regelung bleibt erst einmal bestehen.
- Im Mai 2019 wurde vereinbart: mehr Digitalisierung in der ärztlichen Versorgung. Ab dem 1. Januar 2021 sollten Krankschreibungen nur noch digital übermittelt werden - zuerst einmal an die Krankenkassen. Ab dem Januar 2022 sollten die Krankmeldungen dann auch elektronisch an den Arbeitgeber erfolgen. Der "gelben Schein" wären damit Geschichte gewesen.
- Doch daraus wird vorerst nichts. Den Ärzten geht das alles zu schnell. Das größte Problem ist der technische Aufwand für die Umstellung.
- Für Kassenpatienten heißt es also weiter: Es gibt einen Durchschlag für die Kasse, einen für den Arbeitgeber und einen für zu Hause. Aber im Juli 2022 soll damit dann wirklich Schluss sein und circa 77 Millionen Krankschreibungen ihren Weg zu Kasse und Chef digital finden. Ganz ohne gelben Schein. Für den Patienten selbst allerdings bleibt er auch dann noch erhalten. Ausgedruckt - von der Ärztin oder dem Arzt. Ganz ohne Papier geht es eben doch nicht.