23.11.2020 | Arbeitsrecht
Mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland erhalten von ihren Arbeitgebern ein Weihnachtsgeld. Doch gerade im Krisenjahr 2020 werden sich Unternehmen fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld haben und welche Vorteile sich im Hinblick auf die zum 1. März 2020 eingeführte „Corona-Prämie“ ergeben.
Alle Jahre wieder?
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes existiert nicht. Ohne eine konkrete rechtliche Grundlage in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung haben Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Erst recht haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachtsgelds in einer bestimmten Höhe (z.B. ein Bruttomonatsgehalt).
Ein Anspruch des Arbeitnehmers kann sich jedoch aus einer sogenannten „betrieblichen Übung“ ergeben. Eine betriebliche Übung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) spätestens dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dreimal infolge ein Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Um eine betriebliche Übung und mithin einen Anspruch des Arbeitnehmers zu verhindern, sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern klar und verständlich mit der jeweiligen Zahlung schriftlich mitteilen, dass der Bonus einmalig erfolgt und künftige Ansprüche hierauf ausgeschlossen sind.
Weihnachtssegen oder Weihnachtsfluch?
Vielversprechend erscheint die Zahlung eines – noch bis zum 31. Dezember 2020 – steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Corona-Bonus anstatt eines abgabenbelasteten Weihnachtsgeldes. Von dem Corona-Bonus hat auch jüngst der Siemens-Konzern Gebrauch gemacht und zahlt seinen Beschäftigten aufgrund der pandemiebedingten Mehrbelastung bis zu 1.000 EUR als Sonderprämie aus.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Rahmen des Corona-Bonus Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen (z. B. Gutscheine) bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren; es darf auch mehr gezahlt werden.
Dafür muss der Bonus jedoch „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Februar 2020 ist nur davon auszugehen, wenn
- der Bonus nicht auf den Vergütungsanspruch angerechnet,
- der Vergütungsanspruch nicht zugunsten des Bonus herabgesetzt,
- der verwendungs- oder zweckgebundene Bonus nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung der Vergütung gewährt und
- die Vergütung bei Wegfall des Bonus nicht erhöht wird.
Kommt einer der Fälle in Betracht, ist der Bonus steuerpflichtig. Hat der Arbeitgeber in den zurückliegenden Kalenderjahren kein Weihnachtsgeld gezahlt oder wurde das Weihnachtsgeld bislang nur in Verbindung mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgezahlt, kommt die Zahlung des Weihnachtsgeldes als Corona-Bonus in Betracht.