07.09.2020 | Bau- und Immobilienrecht
Nachdem der EuGH bereits am 04.07.2019 entschieden hat (EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az, C-377/17), dass das zwingende Preisrecht durch Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) verstoßen, wird der Bundesgesetzgeber nun aktiv. Am 07.08.2020 veröffentlichte das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie einen Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der HOAI. Nun folgte am 31.08.2020 der Gesetzesentwurf zur Änderung des ArchLG. Damit ist der Grundstein für die HOAI 2021 gelegt.
Was ändert sich?
Die Systematik der HOAI 2013 bleibt weitgehend erhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Honorarregelungen gibt es aber – wie zu erwarten – relevante Änderungen.
1. Wegfall der Mindest- und Höchstsätze
Der Referentenentwurf sieht keine Mindest- und Höchstsätze mehr vor. Hierzu werden im ArchLG die Ermächtigungsgrundlagen entsprechend geändert.
Das bindende Preisrahmenrecht wird aufgegeben. § 1 des Referentenentwurfs sieht nur noch eine optionale Anwendung der HOAI vor. Statt bindendem Preisrecht soll die HOAI künftig eine unverbindliche Honorarempfehlungen darstellen. Damit ändert sich der Charakter der HOAI maßgeblich. Die Regelungen zur Ermittlung der Vergütung sollen trotzdem – wenn auch nur als Honorarorientierung –beibehalten werden.
2. Honorarvereinbarungen
Für Honorarvereinbarungen bleibt es beim Formzwang. Dies Honorarvereinbarung muss künftig jedoch nicht mehr der Schrift- sondern lediglich der Textform genügen.
Eine bedeutsame Änderung bei den Honorarvereinbarungen liegt darin, dass keine Vereinbarung bei Vertragsschluss mehr vorgesehen ist. Für eine (form)wirksame Honorarvereinbarungen kommt es daher nicht mehr darauf an, zu welchem Zeitpunkt diese geschlossen wird. Diese Änderung dürfte in der Praxis große Bedeutung haben.
Wird die Form nicht gewahrt, ändert sich im Vergleich zur vorherigen Rechtslage kaum etwas. Galt in diesen Fällen bisher der Mindestsatz, soll nach HOAI 2021 der neu eingeführte Basissatz gelten. Definiert wird dieser als der jeweils untere Honorarsatz in den Honorartafeln.
3. Sonstige Änderungen
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Verbraucher spätestens bei Angebotsabgabe darauf hinzuweisen sind, dass Honorare auch jenseits der HOAI- Vorgaben vereinbart werden können.
Auch das Vergaberecht wird entsprechend der Neuregelungen angepasst, da die HOAI kein verbindliches Preisrecht mehr enthalten wird. Die Regelung des § 76 Abs. 1 S. 2 VgV, die bisher auf verbindliche gesetzliche Gebühren- und Honorarordnungen verweist, wird dahingehend angepasst, dass Gebühren- und Honorarordnungen auf eine auszuschreibende Leistung Anwendung finden können.