13.07.2020 | IT-Recht und Datenschutz
Genau mit dieser Fragestellung hat sich kürzlich der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit beschäftigt und entsprechende Hinweise veröffentlicht. Zwar richten sich die Hinweise primär an datenschutzrechtlich Verantwortliche, welche in Berlin ansässig sind. Jedoch können diese Aussagen ebenfalls hilfreich bei der Entscheidungsfindung für jedes Unternehmen sein. Im Einzelnen:
Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat eine Art Bewertungsdokument einzelner Anbieter von Videokonferenzen veröffentlicht, in welcher diese anhand eines Ampelsystems (grün, gelb, rot) hinsichtlich ihrer Datenschutzkonformität unter bestimmten Aspekten beurteilt werden. Die vorgenannte Übersicht gibt einen guten Überblick über die verschiedenen Anbieter.
Sie kann den Unternehmen jedoch nicht die eigenständige individuelle Prüfung abnehmen, ob das Unternehmen durch Nutzung eines bestimmten Dienstes, die für es geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, einhält. Für die Vornahme solch einer Prüfung hat der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ebenfalls eine Checkliste für die Durchführung von Videokonferenzen während der Kontaktbeschränkungen als auch Hinweise zu den Anforderungen an die Nutzung von Videokonferenzsystemen und den damit einher gehenden Risiken veröffentlicht.
Zu den Dokumenten des Berliner Datenschutzbeauftragten gelangen Sie hier: