08.07.2020 | Bau- und Immobilienrecht
Ab dem 01.07.2020 gilt im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung bis zum Ende des Jahres ein reduzierter Mehrwertsteuersatz. Bei großvolumigen Bau- und Planungsaufträgen führt der verringerte Mehrwertsteuersatz zu deutlichen finanziellen Einsparungen, von denen auch viele Bauherren profitieren möchten.
Steuerfachleute gehen u.a. aufgrund von Entwürfen entsprechender Anwendungsschreiben des BMF davon aus, dass diejenigen Teilleistungen, hinsichtlich derer der reduzierte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung kommen soll, vor Jahresende rechtsgeschäftlich abgenommen sein müssen. Das bedeutet in laufenden Projekten, dass für Teilleistungen sogenannte Teilabnahmen durchzuführen sind.
Zu beachten: Vereinbarungen zu Teilabnahme
Bauherren sollten sich nicht darauf verlassen, dem Vertragspartner die erforderliche Teilabnahme im Zweifelsfall diktieren zu können. Es ist sehr umstritten, ob sogenannte aufgedrängte Abnahmen wirksam sind. Ist die Teilabnahme unwirksam, drohen Nachforderungen der Steuerbehörden. Es sollte deshalb möglichst frühzeitig eine entsprechende Vereinbarung zur Teilabnahme mit der Baufirma oder dem Planungsbüro erfolgen.
Außerdem sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass Teilabnahmen aus Auftraggebersicht mit rechtlichen Nachteilen verbunden sind. Die Abnahme von Planungs- und Bauleistungen hat insbesondere zur Folge, dass
- der Auftraggeber das allgemeine Recht, die Erbringung der geschuldeten Leistungen bzw. die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs verlangen zu können, verliert,
- die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt,
- sich die Beweislast im Hinblick auf die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu Lasten des Auftraggebers umkehrt und
- der Auftraggeber die Gefahr des sogenannten zufälligen Untergangs der Leistung übernimmt.
Diese Folgen gelten auch bei Teilabnahmen hinsichtlich der teilabgenommenen Arbeiten. Die rechtlichen Nachteile gilt es gegen die finanziellen Vorteile abzuwägen. Eine vertragsrechtliche Gestaltung der Abnahmefolgen, die an und für sich möglich sind, soll laut Steuerfachleuten für das beabsichtigte Sparen von Steuern schädlich sein.
Als Auftraggeber sollten Sie daher nicht nur informiert, sondern sich Ihrer Pflichten und Rechte bewusst sein. Gerne bieten wir Ihnen unsere Hilfe an und klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf.