Personalpartnerschaften als Alternative in der Krise

 Merle Techritz

Merle Techritz

Unternehmensübergreifender Ausgleich von Personalüberhang und Personalmangel – sogenannte Personalpartnerschaften können in Krisenzeiten für mehrere Unternehmen gleichzeitig Abhilfe schaffen.

Personalpartnerschaften als Alternative in der Krise
Personalpartnerschaften als Alternative in der Krise

22.06.2020 | Arbeitsrecht

Auch wenn die Pandemie hierzulande derzeit weitgehend unter Kontrolle zu sein scheint, befinden sich zahlreiche Unternehmen weiterhin in einem Ausnahmezustand, dessen Ende noch nicht in Sicht ist. Mit Blick auf die nächsten Monate und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer etwaigen „zweiten Welle“ sind Arbeitgeber daher gut beraten, sich in diesen Zeiten einen Überblick über Möglichkeiten der Abmilderung von wirtschaftlichen Nachteilen zu verschaffen. Ein Instrument können dabei sogenannte Personalpartnerschaften sein.

Personalpartnerschaften und Personalpools

Aus den unterschiedlichsten Branchen tauchen derzeit Meldungen über Personalpartnerschaften auf. Das prominenteste Beispiel ist wohl der Austausch von Personal zwischen den Unternehmen Aldi Süd, welche ihr Personal durch die erhöhte Nachfrage verstärken mussten, und McDonalds, wo der eingeschränkte Restaurantbetrieb zu einem Personalüberhang geführt hatte. Weiterhin wurde in den Medien über einen Personalaustausch zwischen Reha-Kliniken und Krankenhäusern und die Etablierung verwaltungsübergreifender Personalpools auf Länderebene berichtet.

Für die Umsetzung einer Personalpartnerschaft gibt es unterschiedliche rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Ruhen des Arbeitsvertrags und befristetes Arbeitsverhältnis

So können sich Unternehmen darauf einigen, dass ein Arbeitgeber mit vermindertem Personalbedarf mit seinen Arbeitnehmern die vorübergehende Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses vereinbart und dabei die Zustimmung für eine anderweitige Beschäftigung in dieser Zeit erteilt. Sodann wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem anderen Unternehmen mit Personalbedarf ein befristeter Vertrag, i.d.R. zu den dortigen Konditionen, abgeschlossen. Im einstellenden Unternehmen sind dabei die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu beachten. Welche weiteren Regelungen in den jeweiligen Vereinbarungen oder in einem Austauschvertrag zwischen den Unternehmen selbst sinnvoller Weise getroffen werden sollten, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Weiterhin müssen ggf. Beteiligungsrechte des Betriebsrats beachtet werden, da es sich u.a. im aufnehmenden Unternehmen um eine zustimmungspflichtige Einstellung handelt.

Arbeitnehmerüberlassung

Alternativ kann der Austausch rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung ausgestaltet sein, wenn ein Unternehmen mit – vorübergehendem – Personalüberhang Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen „verleiht“. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise verweist das BMAS auf eine Ausnahmeregelung, der zufolge Unternehmen, welche bisher keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber wegen der aktuellen Corona-Krise eigene Beschäftigte an ein Unternehmen mit Arbeitskräftemangel überlassen wollen, dies ausnahmsweise und zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation auch ohne die sonst hierfür erforderliche Erlaubnis tun dürfen. Ob die Voraussetzungen einer solchen ausnahmsweise erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Auch bei dieser Gestaltung sind bei der zeitlichen Planung ggf. die Beteiligungsrechte der Betriebsräte zu bedenken.

Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten

Daneben kann im Einzelfall je nach Art der Unternehmen und Tätigkeiten auch eine Gestaltung durch die vorübergehende Errichtung eines Gemeinschaftsbetriebs oder einen Einsatz von Mitarbeitern auf der Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen in Betracht kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das arbeitsrechtliche Gestaltungsinstrument der Personalpartnerschaft den krisenbedingten Problemen von Unternehmen effektiv begegnen. Natürlich müssen sich geeignete Unternehmen für derartige Kooperationen zunächst finden und vernetzen. Für solche Begegnungen werden derzeit immer mehr digitale Plattformen, sowohl branchenspezifisch als auch branchenübergreifend, zur Verfügung gestellt.

Bei der Prüfung, ob eine Personalpartnerschaft für Ihr Unternehmen ein sinnvoller Weg sein könnte, sowie bei der Ausarbeitung eines individuellen rechtlichen Konzepts steht Ihnen das Arbeitsrechts-Team von LUTZ | ABEL gern zur Seite.