02.06.2020 | IT-Recht und Datenschutz
Beitrag von Dr. André Schmidt und Philip Koch (Rechtsreferendar)
Vertrauen durch Transparenz
Etwa 60 Prozent des privaten und 30 Prozent des öffentlichen Verbrauchs an Waren und Dienstleistungen werden, nach Einschätzung der Europäischen Union, im Zusammenhang mit der gesamten digitalen Wirtschaft über Online-Vermittler abgewickelt. Plattformbetreiber fungieren dabei als Schnittstelle zwischen Unternehmer und Kunden.
Die EU hat vor diesem Hintergrund mit Wirkung zum 12. Juli 2020 die „Platform-to-Business-Verordnung“ bzw. „P2B-VO“ (EU-Verordnung 2019/1150) erlassen, die ab diesem Tag unmittelbar und verbindlich EU-weit gilt. Ziel der Verordnung ist es, Online-Vermittlungsdienste und -Plattformen transparenter und ausgeglichener zu gestalten.
Balance zwischen Plattformen und Unternehmern
Laut der Begründung zur P2B-VO sieht die EU ein potenziell gefährliches Abhängigkeitsverhältnis von Unternehmen gegenüber bestimmten Online-Diensten. Dieses Ungleichgewicht könne dazu führen, dass die Anbieter solcher Online-Vermittlungsdienste nach Gutdünken möglicherweise schädliche Handelspraktiken anwenden könnten. Dies könnte wiederum den Absatz, den gewerbliche Nutzer über sie abwickeln, einschränken und auch deren Vertrauen untergraben. Die Verordnung soll daher vor allem eine bessere Balance zwischen Plattformen und deren Geschäftskunden schaffen. So soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass interne Beschwerdemechanismen eingerichtet werden, um Streitigkeiten, etwa hinsichtlich der Platzierung von Produkten oder Sperren von Angeboten, einfacher und schneller beilegen zu können. Im Gegensatz zu der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht sollen nun, anstelle einer rückwirkenden Überprüfung, aus ex-ante-Sicht lenkende Gesetzesvorgaben gemacht werden, die dazu im Raum der Europäischen Union einheitlich Wirkung entfalten.
Amazon, Apple & Co. sind betroffen
Der Regelungsgehalt der Platform-to-Business-Verordnung umfasst zum einen Online-Vermittlungsdienste (Art. 2 Nr. 2 P2B-VO). Hierzu gehören Online-Plattformen,
- die es anderen Unternehmern ermöglichen,
- dass diese ihre Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten
Ausgenommen sind jedoch die Bereiche Peer-to-Peer, also Dienste ohne beteiligte gewerbliche Nutzer, und Business-to-Business, also Dienste ohne Beteiligung von Verbrauchern, sowie Online-Zahlungsdienste. Von der Verordnung sind bspw. Online-Marktplätze für Waren, Software oder Dienste sowie Unterkunft- und Reisevermittlungsportale betroffen. Zu den bekannten Vertretern solcher Dienste gehören sicherlich Preisvergleichsportale, Amazon Marketplace, eBay, Facebook Pages, App Stores und (je nach Ausgestaltung) auch Reiseportale.
Zum anderen erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf und Online-Suchmaschinen (Art. 2 Nr. 5 P2B-VO).
Grundsätzlich ist eine Anwendung auch auf Dienste mit Sitz außerhalb der EU denkbar, da die Verordnung gemäß Art. 1 Abs. 2 P2B-VO keine Einschränkung aufgrund des jeweiligen Niederlassungsortes oder Wohnsitzes des Anbieters macht. Maßgeblich ist nur, dass die gewerblichen Nutzer, die solche Dienste in Anspruch nehmen, ihren Sitz oder Wohnort in der EU haben und über den Vermittlungsdienst Waren oder Dienstleistungen in der EU befindlichen Kunden anbieten.
AGB-Änderungen bedürfen Unterrichtung
Die Verordnung bringt verschiedene Verpflichtungen für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und -Suchmaschinen mit sich. Diese betreffen vorwiegend den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber auch unter anderem das Beschwerdemanagement, Transparenz bezüglichen Rankings und die Möglichkeit Einschränkungen des Dienstes gegenüber gewerblichen Nutzern vorzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen gemäß Art. 3 P2B-VO von den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten klar und eindeutig formuliert sowie jederzeit leicht verfügbar sein und Gründe enthalten, nach welchen objektiven Kriterien Dienste für gewerbliche Nutzer ausgesetzt, beendet oder sonst eingeschränkt werden. Änderungen der AGBs bedürfen zudem spätestens 15 Tage vor Umsetzung, bis auf wenige Ausnahmen, einer Unterrichtung der Nutzer.
AGBs, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen, sind nichtig (Art. 3 Abs. 3 P2B-VO). Bezüglich Rankings sind gemäß Art. 5 P2B-VO gegenüber Nutzern die Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern offenzulegen.
Beschwerdemanagementsystem und Mediation
Anbietern obliegt es gemäß Art. 11 P2B-VO ein internes Beschwerdemanagement einzurichten, das für den Nutzer leicht zugänglich und kostenlos sein muss. Außerdem haben sie jährlich einen Bericht über die Wirksamkeit des Beschwerdemanagementsystems zu veröffentlichen. Diese Regelung gilt nur nicht für kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und unter 10 Mio. Euro Jahresumsatz.
Die Anbieter sind – sofern sie nicht unter die vorstehende „Kleinunternehmen“-Regelung fallen außerdem verpflichtet, in Mediatoren zu benennen, die im Streitfall zwischen Anbieter der Plattform und den Unternehmen schlichten sollen. Die Mediatoren müssen unparteiisch und von dem Plattformbetreiber unabhängig sein (Art. 12 P2B-VO).
Sanktionierungsmaß
Für den Fall von Verstößen gegen Bestimmungen der P2B-Verordnung sind zunächst keine konkreten Sanktionen formuliert. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Vorschriften für Sanktionen sollen jedoch gemäß Art. 15 P2B-VO von den Mitgliedsstaaten selbst aufgestellt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland können Verstöße gegen die Platform-to-Business-Verordnung bspw. über das Lauterkeitsrecht (§ 3a UWG) oder ggf. Kartellrecht (§ 19 GWB) geahndet werden.
Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und -Suchmaschinen ist deshalb zu raten, ihre Plattformen bis zum 12. Juli 2020 den Anforderungen der P2B-Verordnung entsprechend anzupassen.