25.05.2020 | Arbeitsrecht
Mit dem Beschluss vom 20. Mai 2020 weitet die Bundesregierung den Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsschutzgesetzes weiter aus.
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG ist, dass
- im Zeitraum einer behördlichen Schließung der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen
- keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann
- und es deshalb zu einem Verdienstausfall kommt.
Verlängerung der Höchstdauer
Die bisherige Höchstdauer des Entschädigungsanspruches wird
- für jeden Sorgeberechtigten von bisher sechs auf zehn Wochen,
- bei Alleinerziehenden auf bis zu zwanzig Wochen verlängert.
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung realisieren können, beispielsweise durch einen anderen Elternteil oder eine Notbetreuung in den Einrichtungen. Die Regelung wird zudem flexibilisiert, indem die Inanspruchnahme auch tagesweise erfolgen kann.
Tageweise Geltendmachung
Auch soll eine tageweise Geltendmachung möglich sein, etwa wenn die Notbetreuung in Kitas nicht an allen Wochentagen zur Verfügung steht. Die Anspruchsdauer verlängert sich dementsprechend.
Keine Entschädigung während der Ferienzeit
Achtung! Eine Entschädigungsleistung gibt es nicht in Zeiten, in denen die Kitas und Schulen ferienbedingt geschlossen hätten.
Eine ausführliche Übersicht zum Entschädigungsanspruch nebst Checkliste finden Sie in unserem Corona-Blog.
Elektronische Anträge
Die meisten Bundesländer haben sich dem elektronischen Antragsverfahren angeschlossen.
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- (kommend: Niedersachsen)
Für die übrigen finden sich die Anträge unter: