20.04.2020 | Arbeitsrecht
Für viele Unternehmen und deren Beschäftigten hat die Corona-Krise den Arbeitsalltag auf den Kopf gestellt. Einzelne Berufsgruppen, wie beispielsweise Supermarktmitarbeiter oder Pflegepersonal, sahen sich dabei zwischenzeitlich nicht nur einer höheren Arbeitsbelastung, sondern auch einem höheren Ansteckungsrisiko bei ihrer Arbeit ausgeliefert.
Steuerbefreiung für Zuschüsse und Sachbezüge bis 1.500 Euro
Für alle Unternehmen, die sich hierfür bei Ihren Arbeitnehmern erkenntlich zeigen wollen, hat nun das Bundesfinanzministerium per Erlass vom 9. April 2020 entschieden, Corona-Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei zu stellen. Die Befreiung gilt dabei sowohl für Geldleistungen als auch für Sachbezüge.
Zunächst war von einer geplanten Steuerbefreiung der Prämien nur für in der Corona-Krise "systemrelevante Berufe" die Rede. Zielsetzung der Regierung war es mit dem Erlass die Helfer in der Krise angemessen zu würdigen. Finanzminister Scholz versprach: "100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen". Da jedoch Steuerbefreiungen für einzelne Berufe dem deutschen Steuerrecht systemfremd sind, gilt die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen in allen Branchen und Berufen. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise geleistet worden sind.
Ausnahmen: Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und ohnehin geschuldeter Arbeitslohn
Nicht von der Steuer befreit sind hingegen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sowie Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Zudem muss die Bonuszahlung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. So können bereits vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen und andere Bonuszahlungen wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht als steuerfreier Corona-Bonus ausgezahlt werden. Auch aufgrund von der Corona-Krise geleistete Überstunden dürfen nicht über die so steuerfrei gestellten Bonuszahlungen abgegolten werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Zudem ist es ratsam, für etwaige spätere Betriebsprüfungen in den Lohnunterlagen aufzuzeichnen, für welches besondere Engagement in der Corona-Krise der Bonus gezahlt wurde. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen und Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben von den neuen Regelungen unberührt und können parallel in Anspruch genommen werden.
Achtung: Die aufgrund der Corona-Krise geleisteten steuerfreien Zuschüsse sind auch sozialversicherungsfrei. Somit können auch Mini-Jobbern für die Corona-Krise Bonuszahlungen gewährt werden, ohne dass sie dadurch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geraten.