14.04.2020 | Arbeitsrecht
Auch in Phasen der Kurzarbeit können Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs und -entgelts bestehen allerdings Kürzungsmöglichkeiten, die Arbeitgeber nutzen sollten.
Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit?
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub während der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden (EuGH, Urt. v. 8.11.2012 – C-229/11, C-230/11). Gleiches gilt dann erst recht für den vertraglichen Mehrurlaub. Der Urlaubsanspruch kann um den Anteil gekürzt werden, in dem die Kurzarbeit zur regulären Arbeitszeit steht. Es erfolgt - wie bei Teilzeitbeschäftigten - eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs im Verhältnis der Wochenarbeitstage. Ist „Kurzarbeit Null“ angeordnet, entsteht für diese Zeiten kein Urlaubsanspruch. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs wird damit begründet, dass während der Kurzarbeit die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers je nach der angeordneten Arbeitszeitverkürzung suspendiert sind bzw. bei „Kurzarbeit Null“ völlig aufgehoben sind.
Je länger die Corona-Krise und die Phase der Kurzarbeit andauert, desto stärker kann sich die Anzahl der Urlaubstage ermäßigen.
Auswirkungen auf die Praxis
Bisher noch unklar ist, ob die Kürzung der Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch eintritt oder es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Vorsorglich sollten Arbeitgeber die anteilige Kürzung bzw. den Wegfall der Urlaubstage ausdrücklich regeln. Dabei sollte auch bestimmt werden, ob die Kürzung der Urlaubstage lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub oder auch den vertraglichen Mehrurlaub betrifft.
Kürzung des Urlaubsentgelts während der Kurzarbeit?
Das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub kann infolge der Kurzarbeit nicht gekürzt werden, es bleibt also in der üblichen Höhe bestehen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welches der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat. Verdienstkürzungen, die infolge von Kurzarbeit eintreten, bleiben dabei gem. § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG außer Betracht. Die Kurzarbeit hat somit keine Auswirkungen auf das gesetzliche Urlaubsentgelt.
Arbeitnehmer erhalten ein ungekürztes Urlaubsentgelt für die Zeit, in der diese wegen des gewährten Urlaubs von der Arbeit freigestellt sind. Wird die Kurzarbeit in der Weise durchgeführt, dass nur ein Teil der Stunden pro Arbeitstag ausfällt, erhalten die Arbeitnehmer für die Stunden des Arbeitsausfalls Kurzarbeitergeld und für die weiteren Stunden Urlaubsentgelt.
Die vorstehenden Grundsätze gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für den vertraglichen Mehrurlaub gelten sie nur, sofern die Arbeitsvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Arbeitgeber können daher hinsichtlich des vertraglichen Mehrurlaubs eigenständige Regelungen treffen, wonach sich das Urlaubsentgelt für diese Tage während der Kurzarbeit anteilig kürzt.
Auswirkungen auf die Praxis
Um Verdienstausfälle bzw. Verdiensteinschränkungen infolge der Kurzarbeit zu vermeiden, können Arbeitnehmer beantragen, dass ihnen ihr Resturlaub gewährt wird, und in der Folge ein ungekürztes Urlaubsentgelt - jedenfalls hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs - in Anspruch nehmen.