08.04.2020 | Venture Capital / M&A
Am 27. März hat der Bundesrat das umfassende Hilfspaket für Unternehmen der Bundesregierung beschlossen. Über die Bundesländer, die für die Antragstellung und Auszahlung zuständig sind, werden Soforthilfen für kleine Unternehmen geleistet.
Daneben sind weiterhin in manchen Bundesländern landeseigene Soforthilfe-Programme in Kraft. In diesen Bundesländern können Unternehmen Soforthilfe in mehreren „Laufschienen“ beantragen, solange dadurch nicht eine Überkompensation eintritt.
Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen
Solo-Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen (einschließlich Landwirte) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind, erhalten zur Liquiditätssicherung eine nicht rückzahlbare Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von
- bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
- bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).
Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann ein ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Da bereits alle nötige Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern getroffen wurden, sollen alle Bundesländer in den nächsten Tagen das Soforthilfe-Programm umsetzen und Antragstellung online ermöglichen.
Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick
Die wichtigsten bundesweit geltenden Voraussetzungen, die im Dokument Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm veröffentlicht wurden:
Antragsberechtigte: „Deutsche“ Unternehmen:
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihre Tätigkeit von einer deutschen Betriebsstätte oder einem deutschen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
Liquiditätsengpass durch Corona-Krise in den drei der Antragstellung folgenden Monate:
- Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wurde durch die Corona-Pandemie verursacht, was von dem Unternehmer glaubhaft zu versichern ist.
- Ein Liquiditätsengpass wird auf der Basis des voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate dargelegt.
- Kompensiert werden sollen laufende Betriebskosten: z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen, bezogen auf die drei der Antragstellung folgenden Monate.
- Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
Antragsfrist: 31.05.2020:
- Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Überkompensation aufgrund Kumulierung von Beihilfen später zurückzuzahlen:
- Wenn die wirtschaftliche Entwicklung sich positiver entwickelt, als in Anträgen dargelegt oder wenn es durch die Kumulierung von Soforthilfen zu einer Überkompensation kommt, ist der Zuschuss zurückzuzahlen.
- Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen.
- Liste der Bundesländer mit landeseigenen Programmen können Sie unserem weiteren Beitrag entnehmen.
Unbürokratisches Online-Verfahren bei zuständiger Landesbehörde
Nachfolgend listen wir die zuständigen Landesbehörden auf. Diese Liste ist auch auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums abrufbar:
Land | Zuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung | Link |
Baden-Württemberg |
Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank |
wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona |
Bayern |
Regierungen und Landeshauptstadt München |
www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ |
Berlin | Investitionsbank Berlin (IBB) | www.ibb.de/coronahilfen |
Brandenburg |
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) |
www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg |
Bremen |
BAB Bremer Aufbau Bank BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH |
www.babbremen.de/bab/coronasoforthilfe.html www.bis-bremerhaven.de/corona-soforthilfe-erweitert.99081.html |
Hamburg |
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) |
www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen |
Hessen | Regierungspräsidium Kassel | wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuerselbststaendige-freiberufler-undkleine-betriebe |
Mecklenburg- Vorpommern |
Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern (LFI-MV) |
www.lfimv.de/foerderungen/coronasoforthilfe |
Niedersachsen |
Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank |
www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19–Beratung-für-unsere-Kunden.jsp |
Nordrhein-Westfalen |
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster |
https://wirtschaft.nrw/corona |
Rheinland-Pfalz |
Investitions- und Strukturbank RP (ISB) |
https://isb.rlp.de/home.html |
Saarland |
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes |
www.corona.wirtschaft.saarland.de |
Sachsen |
Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) |
www.sab.sachsen.de/ |
Sachsen-Anhalt | Investitionsbank Sachsen-Anhalt | www.ib-sachsenanhalt.de/coronavirusinformationen-fuer-unternehmen |
Schleswig-Holstein |
Investitionsbank Schleswig- Holstein (IB.SH) |
www.ibsh.de/infoseite/corona-beratungfuer-unternehmen/ |
Thüringen |
Thüringer Aufbaubank Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn. |
aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020 |