03.04.2020 | Arbeitsrecht
Verdienstausfall durch Schließung von Betreuungseinrichtungen
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG ist, dass im Zeitraum der Schließung der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann und es deshalb zu einem Verdienstausfall kommt. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertageseinrichtung oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes oder - bei Geschwistern - mehrerer Kinder wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbaren Krankheiten angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“.
Ein Verdienstausfall im Sinne von § 56 IfSG liegt nicht vor, wenn
- Arbeitnehmer zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne bereits arbeitsunfähig waren oder einen sonstigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
- Arbeitnehmer ihren Lohn als Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG erhalten.
- Auszubildende nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b des BBiG einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gegen ihren Arbeitgeber haben;
Ferien & Kurzarbeit
Die Entschädigung wird ab dem 30.03.2020 geleistet. Ein Anspruch besteht auch nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers bereits aufgrund einer Anordnung von Kurzarbeit verkürzt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Denn dann können Arbeitnehmer ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen, weil sie keine Arbeitsleistung erbringen müssen.
Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall (entgangenes Nettoarbeitsentgelt) und wird in dieser Höhe für die ersten sechs Wochen gewährt. Die Höhe beträgt 67 % des entstandenen Verdienstausfalls; sie ist auf einen Höchstbetrag von 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat begrenzt. Enden die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraumes, endet damit auch der Entschädigungsanspruch.
Ausschluss durch § 616
Der Arbeitgeber kann u.U. verpflichtet sein, gemäß § 616 BGB das Gehalt eines unter Quarantäne stehenden Arbeitnehmer weiterzuzahlen. Ist § 616 BGB ausgeschlossen, kann der Entschädigungsanspruch nach unserem Dafürhalten gem. § 56 IfSG bestehen, allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer am Ort der Quarantäne (Homeoffice o.Ä.) nicht weiterarbeiten konnte.
Auszahlung der Entschädigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss für sechs Wochen zunächst die sich nach dem Verdienstausfall berechnende Entschädigung an den betreffenden Arbeitnehmer zahlen. Der Arbeitgeber kann sich dann die Kosten bei der zuständigen Behörde erstatten lassen (§ 56 Abs. 5 IfSG), sofern er nicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts gesetzlich oder vertraglich verpflichtet war. Der Arbeitgeber muss also in Vorleistung treten und den Antrag auf Erstattung stellen.
Antrag & Checkliste
Der Antrag muss dabei innerhalb von drei Monaten nach Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung gestellt werden.
Da das Gesetz hierzu gerade erst erlassen wurde, befinden sich einige Behörden selbst noch in der Umsetzungsphase. So liegen die entsprechenden Antragsformulare noch nicht bei allen zuständigen Bezirksämtern vor. Entsprechende Formulare sowie eine Infohotline sollen jedoch in den nächsten Tagen bereitgestellt werden. Bis dahin sollten erstmal die Angaben der Arbeitnehmer gesammelt und geprüft werden.