„Unbegrenzte“ Liquidität: EU-Kommission genehmigt deutsche Darlehensprogramme

 Christoph Richter

Christoph Richter

Staatliche Beihilfen für Unternehmen, die infolge der Corona-Krise in wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

„Unbegrenzte“ Liquidität: EU-Kommission genehmigt deutsche Darlehensprogramme
„Unbegrenzte“ Liquidität: EU-Kommission genehmigt deutsche Darlehensprogramme

26.03.2020 | Kartellrecht

Die EU-Kommission hat kürzlich zwei Darlehensprogramme genehmigt, mit denen die deutsche Bundesregierung Unternehmen, die infolge der Corona-Krise (nach dem 31. Dezember 2019) in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, „unbegrenzte“ Liquidität in Form vergünstigter Darlehen bereitstellen will (Az.: SA.56714). Die Maßnahmen sollen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) umgesetzt werden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterstützungsmaßnahmen:

Darlehensprogramm A:

Darlehensprogramm B:

Hintergrund: Befristeter Beihilferahmen der EU-Kommission

Die von Deutschland angemeldeten Darlehensprogramme wurden auf der Grundlage des von der Kommission erst am 19. März 2020 erlassenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („EU-Beihilferahmen“) genehmigt.

Da der EU-Beihilferahmen nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar ist, müssen die EU-Mitgliedstaaten bei Bedarf auf dessen Grundlage nationale Beihilferegelungen erlassen, die dann die Rechtsgrundlage für die Unterstützung bilden. Hiervon hat Deutschland nunmehr in Rekordgeschwindigkeit Gebrauch gemacht. Der EU-Beihilferahmen wird bis Ende Dezember 2020 in Kraft sein. Die EU-Kommission wird vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

In dem EU-Beihilferahmen sind fünf Arten von Beihilfen vorgesehen:

Es ist davon auszugehen, dass auf dieser Grundlage weitere Unterstützungsmaßnahmen konzipiert und genehmigt werden.

Handlungsempfehlung

Wenn Ihr Unternehmen auf Grund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schieflage geraten ist oder diese absehbar droht, sollten Sie die Möglichkeit einer staatlichen Unterstützung auf der Grundlage der neuen Darlehensprogramme in Betracht ziehen. Sofern die Voraussetzungen für eine Förderung auf dieser Grundlage nicht vorliegen, kommt alternativ eine Unterstützung auf Basis bereits zuvor bestehender beihilferechtlicher Regelungen in Betracht. Hierzu zählen bspw. die Regelungen für Bagatellfälle („De-minimis-Beihilfen“) oder für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.

Im Hinblick auf die KfW-Programme sowie die Inanspruchnahme weiterer aktueller Finanzierungsmöglichkeiten empfehlen wir den Beitrag von Frank Hahn, der diese umfassend und nach Bundesländern geordnet darstellt. Wir unterstützen Sie mit unserer Praxisgruppe Beihilfen- und Kartellrecht gerne bei der Inanspruchnahme einer passenden Finanzierungsmöglichkeit.