23.03.2020 | Arbeitsrecht
Arbeitsminister Hubertus Heil hat dazu aufgerufen, die Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte in der Covid-19-Krise sicherzustellen. Zwar sei die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen nicht explizit im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen. „Von einem solchen Normalfall können wir hier jedoch nicht sprechen“, so Heil am 20. März 2020. „Wir sind daher der Meinung, dass in der aktuellen Lage [...] auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz [...] zulässig ist“, sagte er.
Dies gelte – zumindest nach der Legislative – sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch für virtuelle Betriebsratssitzung. Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, seien nach Auffassung des Arbeitsressorts wirksam. Ob die Judikative in allen drei Instanzen dem ebenfalls zustimmen wird, bleibt abzuwarten.
Das Bundesjustizministerium will darüber hinaus die Präsenzpflicht bei Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften angesichts der Coronakrise ebenfalls drastisch aufweichen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Regierungskreisen ist ein entsprechender Gesetzentwurf Bestandteil der Maßnahmen, die das Bundeskabinett am 23. März 2020 beschließen will. Den Angaben zufolge sollen die Möglichkeiten für Online-Versammlungen oder Beschlussfassungen außerhalb von Versammlungen erweitert werden. Dies gelte insbesondere für die virtuelle Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, hieß es aus Regierungskreisen.
Das wirft die Frage auf, warum diese Maßnahme nicht auch im Bundesarbeitsministerium mit Blick auf Betriebsversammlungen, Betriebsratssitzungen (einschl. Beschlussfassungen dort etc.) in der gleichen Form (Gesetzesänderung statt Ministerklärung) aufgegriffen werden. Bereits am 11. März 2020 hatte der BVAU gefordert, die Handlungsfähigkeit der Unternehmen im Arbeitsrecht zu erhalten, soweit Präsenztreffen nicht mehr möglich sind.