17.03.2020 | Restrukturierung und Insolvenzrecht
„Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern“, erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht.
Voraussetzung für die Aussetzung sei aber, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruhe und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Eine Verlängerung aufgrund Verordnung höchstens bis zum 31.03.2021 sei möglich.