16.10.2019 | IT-Recht und Datenschutz
Die SEPA-Lastschrift ist eine weit verbreitete Möglichkeit, im Internet zu bezahlen. Sie bietet für den Kunden die Möglichkeit, über sein bestehendes Konto unter Angabe der entsprechenden Daten (insbesondere seiner IBAN) die Zahlung durchzuführen. Unternehmen können diese Zahlungsmöglichkeit gegebenenfalls auch mit einer Bonitätsabfrage verknüpfen, wodurch das Ausfallrisiko für das Unternehmen verringert wird. Das SEPA-Lastschriftmandat wird häufig auch im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr genutzt.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt zur SEPA-Lastschrift entschieden, dass diese nicht allein denjenigen Kunden vorbehalten bleiben darf, die im selben Staat wohnen, wo das abbuchende Unternehmen seinen Sitz hat.
Sachverhalt
Die Deutsche Bahn hatte für Buchungen über ihre Internetseite den Kunden angeboten, mit Kreditkarte, per PayPal, per Sofortüberweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Hierzu hatte sie über eine Klausel in ihren Beförderungsbedingungen festgelegt, dass das SEPA-Lastschriftverfahren nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland nutzen dürfen.
Ein österreichischer Verein hielt die Klausel für rechtswidrig und reichte dagegen Klage vor österreichischen Gerichten ein. Die Deutsche Bahn war dagegen der Ansicht, dass die übrigen angebotenen Zahlungsmethoden für ausländische Kunden ausreichend seien. Das SEPA-Verfahren enthalte anders als andere Verfahren keine Zahlungsgarantie vom Zahlungsdienstleister. Das Unternehmen müsse sich daher vor einem Zahlungsausfall schützen, weswegen es gerechtfertigt sei, das SEPA-Verfahren nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland vorzubehalten.
Entscheidung des Gerichts
Der EuGH hat entschieden, dass die Zahlungsmethode SEPA-Lastschriftverfahren nicht allein nur für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland nutzbar sein darf (Urteil vom 05.09.2019, Rechtssache C-28/18). Es stehe einem Unternehmen zwar gänzlich frei, ob es überhaupt diese Bezahlmöglichkeit anbietet. Wenn es diese allerdings anbietet, müsse das auch für sämtliche Kunden mit Wohnsitz in der EU geschehen. Es bleibe dem Unternehmen allerdings unbenommen, dass Missbrauchs- oder Zahlungsausfallrisiko dadurch zu verringern, dass es etwa die Fahrkarten erst zu einem späteren Zeitpunkt ausliefert bzw. deren Ausdruck am heimischen Computer erst dann ermöglicht, wenn es die Bestätigung über den tatsächlichen Zahlungseingang erhalten hat.
Praxishinweis
Es lässt sich – zugespitzt – festhalten: „Wenn SEPA, dann richtig“ oder „SEPA ist für alle da“.
In der Praxis können Unternehmen grundsätzlich frei entscheiden, welche Zahlungsmethoden sie ihren Kunden anbieten. Wenn sie bestimmte Methoden – etwa aufgrund von erhöhten Gebühren, die nur bei ausländischen Kunden anfallen – ausschließen wollen, sollten sie dies allerdings für sämtliche Kunden tun. Würden Unternehmen, etwa durch Geoblocking oder ähnliche Methoden, versuchen, bestimmte Kunden von einer Zahlungsmöglichkeit auszuschließen, so könnte dies als europarechtswidrig angesehen werden. Der hier beschriebene Fall zeigt, dass Unternehmen grundsätzlich dem Risiko ausgesetzt sind, auch von ausländischen Klägern in Anspruch genommen zu werden, wenn sie heimische Kunden bevorzugen. Unternehmen sollten daher bei der Gestaltung ihres Internet-Angebots darauf achten, die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, ihr Angebot rechtssicher auszugestalten.