Eilrechtsschutz gegen Einziehungsbeschluss

Dr. Bernd Fluck

Dr. Bernd Fluck

Der BGH stärkt den Eilrechtsschutz der von einem Einziehungsbeschluss betroffenen Gesellschafter einer GmbH.

Eilrechtsschutz gegen Einziehungsbeschluss
Eilrechtsschutz gegen Einziehungsbeschluss

29.08.2019 | Gesellschaftsrecht

Inhalt

Die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung hat sich im Hinblick auf die Möglichkeit, im Wege einstweiliger Verfügungsverfahren gegen gegen einen Gesellschafter einer GmbH gerichtete Einziehungsbeschlüsse vorzugehen, zurückhaltend positioniert (Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.12.2015, Az.: 23 U 99/15; OLG Jena, Urteil vom 24.08.2016, Az.: 2 U 168/16). Der Verfasser hat sich bezüglich der aus dieser Rechtsprechung folgenden Beschränkung des Eilrechtsschutzes gegen den Ausschluss aus der Gesellschaft kritisch geäußert (siehe: Fluck, GmbHR 2017, Seiten 67 ff.). Der BGH hat sich in einer jüngst ergangenen Entscheidung nun klargestellt, dass gerade in Einziehungskonstellationen der betroffene Gesellschafter in besonderer Weise auf einen Eilrechtschutz im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens angewiesen ist und sich ausdrücklich der Auffassung des Verfassers angeschlossen (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17). Die Entscheidung verdient Zustimmung.

Sachverhalt

Der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich vereinfacht und soweit vorliegend von Relevanz wie folgt dar:

An der beklagten GmbH waren der klagende A mit einer Minderheitsbeteiligung und B als Mehrheitsgesellschafter beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft waren jedenfalls bis zum Jahr 2014 A und einer der Söhne des B.

Im Dezember 2014 beschloss der Aufsichtsrat der GmbH in zwei Sitzungen die Abberufung des A als Geschäftsführer der GmbH. Während Gesellschafterversammlungen der beklagten Gesellschaft vom 06.01.2015 und vom 07.01.2015 beschloss A die Einziehung des Geschäftsanteils des B. Auf Antrag des B untersagte das Landgericht Berlin mit Beschlüssen vom 07.01.2015 und vom 08.01.2015 der Beklagten und dem A im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse vom 06.01.2015 und vom 07.01.2015 neue Gesellschafterlisten beim Handelsregister einzureichen, die den B nicht mehr als Gesellschafter der GmbH ausweisen würden. Gleichwohl reichte der die Einziehungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen beurkundende Notar eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die den B nicht mehr als Gesellschafter der Beklagten auswies. Diese Gesellschafterliste wurde am 06.08.2015 in den Registerordner der Gesellschaft aufgenommen.

Am 06./07.08.2015 fasste A im Umlaufverfahren Beschlüsse über die Unwirksamkeit seiner Abberufung als Geschäftsführer sowie vorsorglich über seine Wiederbestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft sowie über die Abberufung des Sohnes des B als Geschäftsführer der GmbH.

Entscheidung

Der BGH stellte in der vorgenannten Entscheidung klar, dass einem von einer Einziehung betroffenen Gesellschafter der Eilrechtschutz offenstehen müsse, da er auf ein besonders schnelles Verfahren dringend angewiesen sei. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der von einer Einziehung betroffene Gesellschafter zwar gegen den Einziehungsbeschluss in der Hauptsache Klage erheben könne, er dadurch aber nicht verhindern könne, dass eine die Einziehung nachvollziehende Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und in den Registerordner aufgenommen werde. Während der Dauer des Rechtstreits könnten demnach die übrigen Gesellschafter das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten, da die (negative) Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG den von der Einziehung betroffenen Gesellschafter an der Ausübung seiner Gesellschafterrechte hindere. Insbesondere wenn die Einziehung den Mehrheitsgesellschafter bestreffe, führe die Änderung der Gesellschafterliste zu einem unmittelbaren Kontrollwechsel. Die veränderten Machtverhältnisse ermöglichten plötzlich dem Minderheitsgesellschafter, weitreichenden Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen beziehungsweise die Geschäftsführerposition zu seinen Gunsten zu besetzen und folglich die Gesellschaft dauerhaft umzugestalten. Diese Umstrukturierungen könne der betroffene Gesellschafter nach Wiedererlangung seiner Gesellschafterposition nach Abschluss des Hauptsachverfahrens häufig nicht oder wenn überhaupt nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig machen.

Vor diesem Hintergrund stellt der BGH klar heraus, dass dem betroffenen Gesellschafter begleitend zur Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage in der Hauptsache gegen den Einziehungsbeschluss die Möglichkeit zustehen müsste, Eilrechtschutz im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erreichen. Dieses einstweilige Verfügungsverfahren müsse gegen die Gesellschaft auf das Verbot gerichtet sein, eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, in die der Betroffene nicht mehr als Gesellschafter eingetragen ist.

Fazit und Praxishinweis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Die Obergerichte haben in jüngster Vergangenheit Rechtschutzlücken dadurch geschaffen, dass sie dem von einem Einziehungsbeschluss betroffenen Gesellschafter den Eilrechtschutz praktisch nahezu versagt haben. Dem ist der BGH nun entgegengetreten. Für die Beratung (möglicherweise) von einem Einziehungsbeschluss betroffener Gesellschafter bedeutet dies aus anwaltlicher Sicht, dass im Zusammenhang mit der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen, bei welchen die Einziehung von Geschäftsanteilen auf die Tagesordnung gesetzt wurde, stets in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Gesellschafterversammlung gegen die GmbH ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden sollte, der darauf gerichtet ist, es der GmbH zu untersagen, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die den Mandanten nicht mehr als Gesellschafter ausweist. Der dem BGH vorliegende Sachverhalt zeigt zudem, dass es sich möglicherweise sogar empfiehlt, zusätzlich einen Verfügungsantrag gegen den beurkundenden Notar zu stellen, wenn ein solcher an der Beschlussfassung mitgewirkt hat.