06.08.2019 | Öffentliches Recht
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 konnte in Bayern ein Bürgermeister im Außenverhältnis bei Beachtung der Schriftform stets wirksam zivilrechtliche Verträge abschließen. Der nach der Bayerischen Gemeindeordnung im Innenverhältnis für die Legitimation des Bürgermeisters erforderliche Gemeinderatsbeschluss musste hierfür nicht mehr vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2016, Az.: V ZR 266/14, zitiert nach juris).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht auf dem Gedanken, dass der Vertragspartner einer Gemeinde keine Prüfungspflicht dahingehend übernehmen soll, ob der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde den im Innenverhältnis erforderlichen Gemeinderatsbeschluss eingeholt hat oder nicht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist daher im Wesentlichen von dem Gedanken der Rechtssicherheit für den Vertragspartner der öffentlichen Hand geprägt.
Der Bayerische Gesetzgeber hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kritisch beurteilt und daher mit § 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 22.03.2018 (GVBl. Seite 145) reagiert. Es wurde insoweit an Art. 38 Abs. 1 BayGO ein Satz 2 angefügt, in welchem ausdrücklich vorgegeben ist, dass der Umfang der Vertretungsmacht auf die Befugnisse des Bürgermeisters beschränkt ist. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung der Rechtslage in Deutschland und der damit einhergehenden Rechtssicherheit für Vertragspartner von Kommunen kritisch zu sehen. Es obliegt in Bayern nunmehr dem Vertragspartner einer Gemeinde erneut zu überprüfen, inwiefern der Bürgermeister aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Vornahme zivilrechtlicher Handlungen legitimiert ist.