05.07.2019 | Bau- und Immobilienrecht, Vergaberecht
Wir stellen Ihnen in einer Serie von Beiträgen die Auswirkungen der Entscheidung vom EuGH über das Ende der HOAI vor. Weitere Beiträge finden Sie unten.
Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist ein allgemeiner Vergabegrundsatz, der in § 97 Abs. 1 S. 2 GWB aufgeführt ist. Das heißt seit jeher, dass nicht das vom Preis her günstigste Angebot den Zuschlag erhält, sondern das wirtschaftlichste Angebot. Bei Bauleistungen ist es die Regel, dass der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist und damit festlegt, was wirtschaftlich ist (was sich im Hinblick auf Lebenszykluskosten häufig als Irrglaube herausstellt). Sowohl bei Vergaben im Unterschwellenbereich (§ 50 UVgO) als auch bei EU-weiten Vergaben (§ 76 Abs. 1 S. 1 VgV) ist allerdings ein reiner Preiswettbewerb nicht möglich. Architekten- und Ingenieurleistungen sind im Leistungswettbewerb zu vergeben. Wesentliches Zuschlagskriterium soll die Qualität sein. Häufig findet sich daher auch eine Verteilung, die das Kriterium Qualität mit 70% bewertet und den Preis mit 30%.
An diesen vergaberechtlichen Vorgaben ändert die EuGH-Entscheidung zur HOAI nichts. Qualitätskriterien werden auch weiterhin deutlich stärker beurteilt werden (müssen) als der Preis. Die europarechtliche Begründung für den Leistungswettbewerb und gegen den Preiswettbewerb muss sogar mit einem „Jetzt erst recht“ versehen werden. Jetzt erst recht deshalb, weil im Hinblick auf das Kriterium des Preises die inländischen Bieter nicht mehr an die Mindestsätze der HOAI gebunden sind.
Hieraus folgen weitere Konsequenzen: Für das Wertungskriterium Preis besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit dem Bieter eine weitgehende Freiheit in der Preisgestaltung zu geben. Die HOAI wird für diesen Fall dann wohl nur noch für eine Definition des Leistungsumfangs entsprechend den Leistungsbildern herhalten. Ob aber der Bieter nach Aufwand kalkuliert oder nach der HOAI gibt der Auftraggeber nicht vor und spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das angebotene Honorar unter den Mindestsätzen liegt. Er bietet einen leistungs- und aufwandsunabhängigen Preis an.
Gleichfalls kann der Auftraggeber Kalkulations- und Abrechnungsvorgaben machen. Diese können sich orientieren an der bisher zwingenden Einordnung der Honorarparameter. Laufende Vergabeverfahren werden daher nicht angepasst werden müssen. Oder aber der Auftraggeber bleibt zwar im System der HOAI mit ihren Honorarparametern, macht aber Vorgaben, die sich weniger am alten HOAI-Preiskontrollrecht orientieren als mehr an Budgetvorstellungen des Auftraggebers ohne damit einen Wettbewerb als solchen oder die Qualität der Planung zu gefährden. Dieses Spannungsverhältnis zu lösen, bleibt eine zukünftige Herausforderung der Auftraggeber.
Schließlich hat der Auftraggeber auch die Möglichkeit, die Abrechnung nach Aufwand abzufragen (Stundenlohnvereinbarung, ggfls. mit Teilpauschalen). Ein früher notwendiger Abgleich mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI ist nun nicht erforderlich.
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EuGH kippt HOAI, Dr. Benjamin Baisch