Bundesverwaltungsgericht erweitert Nachbarrechtsschutz

Dr. Christian Braun

Dr. Christian Braun

Nachbarklagen können nunmehr häufiger erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung nicht eingehalten werden.

Bundesverwaltungsgericht erweitert Nachbarrechtsschutz
Bundesverwaltungsgericht erweitert Nachbarrechtsschutz

06.03.2019 | Öffentliches Recht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 09.08.2018, Az.: 4 C 7/17,  einer Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid stattgegeben. Die am Ufer eines Sees befindlichen Grundstücke des Bauherrn und des klagenden Nachbarn liegen jeweils im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1960. Der Begründung des Bebauungsplans war zu entnehmen, dass mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen (insbesondere Begrenzung der Gebäude auf 2 Vollgeschosse und Limitierung der Baumassezahl) das Landschaftsbild geschützt und der grüne Gebietscharakter erhalten werden sollte. Ausführungen zum Nachbarschutz konnten dem Bebauungsplan dagegen nicht entnommen werden.

Auf dem Grundstück des Bauherrn wurde trotz der vorgenannten Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen eines Vorbescheides eine Bebauung mit 6 Vollgeschossen und entsprechend hoher Baumassezahl zugelassen. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung wurden entsprechende Befreiungen erteilt. Der gegen den Vorbescheid erhobenen Nachbarklage wurde in allen 3 Instanzen stattgegeben, da die hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wurde den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur dann eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen, wenn die Festsetzungen nach dem Willen des Plangebers zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen sollen. Dieser Wille des Plangebers musste entweder aus den Festsetzungen selbst oder zumindest aber aus der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen sein. Die bisher geforderte Erkennbarkeit des gewollten Nachbarschutzes aus dem Bebauungsplan hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgegeben. Für die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung wurde es vielmehr als ausreichend erachtet, wenn durch die Maßfestsetzungen ein nachbarliches Austauschverhältnis entsteht. Unter welchen Voraussetzungen dieses Austauschverhältnis entsteht, hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht beantwortet. Bei Festsetzungen zur zulässigen Höhe oder der Anzahl der Vollgeschosse lässt sich ein Austauschverhältnis grundsätzlich leicht begründen. Es ist daher von einer deutlichen Ausweitung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte auszugehen. Mangels klarer Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts führt dies zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für die Bauherrn.