21.02.2019 | Kartellrecht
Durch das Urteil wurden die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eintritts eines Schadens und der Kartellbefangenheit der Aufträge deutlich erhöht. Die zuständigen Instanzgerichte müssen künftig im Rahmen einer freien Beweiswürdigung die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. Während es für Kläger damit künftig schwieriger werden wird, ihre geltend gemachten Kartellschadenersatzansprüche durchzusetzen, steigt für Kartellbeteiligte die Wahrscheinlichkeit, sich hiergegen (zumindest teilweise) erfolgreich verteidigen zu können.
Die aktuell geltende Rechtslage, d. h. § 33 a Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschränkungen („GWB“), die erst für Schadenersatzansprüche gilt, die nach dem 26.12.2016 entstanden sind, blieb in dem Urteil (zwar) unberücksichtigt. Da der Entstehungszeitpunkt von Kartellen jedoch oftmals viele Jahre oder sogar Jahrzehnte zurückliegt, entfaltet das Urteil (dennoch) eine erhebliche praktische Bedeutung für die Durchsetzung von Kartellschadenersatzansprüchen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf künftige Schadenersatzklagen, als auch für laufende Verfahren.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Das Bundeskartellamt („BKartA“) hatte im Jahr 2013 u. a. gegen die Beklagte, eine Herstellerin von Weichen und Schienen, wegen der Beteiligung an dem Kartell der „Schienenfreunde“ („Schienenkartell“) ein Bußgeld verhängt; der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Die Klägerin, ein regionales Verkehrsunternehmen, macht geltend, sie habe aufgrund des Schienenkartells überhöhte Preise zahlen müssen.
Das zuständige Berufungsgericht hatte einen Schadenersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach mit der Begründung bejaht, es spreche jeweils ein Beweis des ersten Anscheins („Anscheinsbeweis“) dafür, dass (i) der Klägerin aus den Beschaffungsvorgängen, auf die sie ihre Schadensersatzforderung stützt, ein Schaden entstanden ist und (ii) dass sie kartellbetroffen waren.
Entscheidung
Nach den Feststellungen des BGH hat die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises (jedoch) dazu geführt, dass die rechtlich gebotene umfassende Würdigung der Umstände sowohl hinsichtlich der Entstehung eines Schadens, als auch bezüglich der Kartellbetroffenheit der in Rede stehenden Aufträge unterblieben und damit unzureichend ist. Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts daher insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen.
Hintergrund: Anscheinsbeweis
Der Anscheinsbeweis ist eine typisierte Form des Indizienbeweises, der auf der Anwendung von Erfahrungssätzen beruht, die typische Geschehensabläufe zum Gegenstand haben. Der Anscheinsbeweis erlaubt in Verbindung mit bereits feststehenden Tatsachen den Schluss auf die eigentlich zu beweisende Tatsache, bspw. auf eine bestimmte Ursache für ein Ereignis oder auf den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Der konkrete Geschehensablauf braucht bei Anwendung des Anscheinsbeweises gerade nicht festgestellt zu werden, weil von einem typischen, durch die Lebenserfahrung bestätigten, gleichförmigen Hergang ausgegangen werden kann, solange kein atypischer Geschehensablauf vorliegt. Als typisch könne ein Geschehensablauf allerdings nur dann angesehen werden, wenn er so häufig vorkomme, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß sei. Unter Anwendung des vorgenannten Maßstabs lagen die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis nach den Feststellungen des BGH weder hinsichtlich des Eintritts eines Schadens, noch hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge vor.
Kein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Schadens
Der BGH bestätigt (zwar) den wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass aus der Durchführung eines Preis-, Quoten- und Kundenschutzkartells oftmals ein Kartellgewinn resultiert. Sofern Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken Kartellabsprachen träfen, streite eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten.
Dennoch fehle es angesichts der Vielgestaltigkeit und Komplexität von Kartellabsprachen, ihrer Durchführung und ihrer Wirkungen an der für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, werde von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Außerdem könne der Einfluss dieser Faktoren, gerade wenn es (wie im Schienenkartell) um Kartellabsprachen geht, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, erheblichen Veränderungen unterliegen. Insbesondere dürfe nicht aus dem Blick geraten, dass die Absprachen von Unternehmen getroffen werden, die grundsätzlich jeweils ihre eigenen Interessen verfolgen und nicht durchweg bereit sein müssen, sich der Kartelldisziplin zu fügen.
Kein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit der Aufträge
Nach den Feststellungen des BGH gilt dies entsprechend auch im Hinblick auf die Kartellbefangenheit, d. h. die Frage, ob die streitbefangenen Aufträge überhaupt von den vom BKartA festgestellten Absprachen erfasst gewesen sind.
Zwar seien Quoten- und Kundenschutzabsprachen grundsätzlich auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet. Dies könne eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren.
Es spreche jedoch keine Typizität dafür, dass Kartellabsprachen tatsächlich in jedem einzelnen Fall beachtet und umgesetzt werden, die Kartellbefangenheit der einzelnen Aufträge mithin als typischer Geschehensablauf angesehen werden könne. In diesem Zusammenhang seien etwa die Kartelldisziplin und das Aufdeckungsrisiko wesentliche Faktoren, die im Einzelfall zu Abweichungen von den Kartellabsprachen führen könnten.
Ferner ist nach den Feststellungen des BGH zu berücksichtigen, dass Kartellabsprachen zeitlich, räumlich und regional eine unterschiedliche Intensität aufweisen können. Schließlich könnten sich Struktur, Teilnehmer und die Marktgegebenheiten im Laufe der Zeit ändern.