19.02.2019 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Mit Beschluss vom 04.12.2018 (XI ZR 46/18) hatte der Bundesgerichtshof über eine Widerrufsbelehrung zu befinden, in welcher der Verbraucher unter der Überschrift „Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen“ darauf hingewiesen wurde, dass er im Falle eines Widerrufs verpflichtet ist, das Darlehen an die Bank zurückzuzahlen und gezogene Nutzungen herauszugeben. Eine Belehrung über die dem Verbraucher nach Widerruf zustehenden Rechte erfolgte nicht.
Von Verbraucherseite wurde insoweit verschiedentlich die Auffassung vertreten, bei Verbraucherdarlehen müsse über die Rechtsfolgen des Widerrufs umfassend sowohl hinsichtlich der Pflichten des Verbrauchers als auch hinsichtlich der dem Verbraucher zustehenden Rechte belehrt werden. Dies entsprach der damaligen Rechtslage bei Haustürgeschäften gemäß § 312 BGB a.F., eine entsprechende Regelung für Verbraucherdarlehensverträge existierte indes nicht.
Der Bundesgerichtshof hat die in Streit stehende Widerrufsinformation nicht beanstandet. Mit dem Hinweis auf die Pflicht zur Darlehensrückzahlung und zum Nutzungsersatz im Falle eines bereits ausgezahlten Darlehens habe die Bank einen gesetzlich nicht geschuldeten und damit überobligatorischen Hinweis erteilt. Ein solcher überobligatorischer Hinweis sei unschädlich, wenn er inhaltlich zutreffend und nicht unübersichtlich sei und dem Verbraucher die Rechtslage verdeutliche. Schädlich seien demgegenüber solche Ergänzungen, die einen eigenen Inhalt aufwiesen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung seien und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren könnten.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Belehrung, die den Verbraucher darüber informiert, dass er im Falle des Widerrufs die bereits erhaltenen Darlehensvaluta zurückzugewähren und Nutzungsersatz zu leisten hat, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, da hierdurch dem Verbraucher lediglich die nach Widerruf bestehenden Pflichten vor Augen geführt werden. Der Umstand, dass die Rechte des Verbrauchers nicht erwähnt werden, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dazu geeignet, den Verbraucher von der Erklärung des Widerrufs abzuhalten.
Damit ist auch eine der letzten offenen Rechtsfragen rund um das Thema der Widerrufsinformation bei Verbraucherverträgen höchstrichterlich geklärt. Überraschend kommt diese Entscheidung nicht, die mit der Entscheidung einhergehende Rechtssicherheit ist aus Sicht der Banken gleichwohl zu begrüßen.