06.12.2018 | Gesellschaftsrecht, Litigation und Arbitration
In Fällen besonderer Dringlichkeit kennt das Prozessrecht das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das dazu dient, im Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Regelungen zu treffen. Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) enthält beispielsweise in den §§ 916 ff. ZPO Bestimmungen zu den Rechtsbehelfen des „Arrests“ und der „einstweiligen Verfügung“; ersterer ermöglicht vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldforderungen, durch letztere kann beispielsweise eine vorläufige Unterlassungsanordnung ergehen. Entsprechenden Rechtsschutz sehen auch ausländische Rechtsordnungen vor.
Eine Besonderheit des deutschen einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 916 ff. ZPO ist es, dass die gerichtliche Entscheidung selbst in den Fällen, in denen sie von Amts wegen den Beteiligten zugestellt wird, dennoch einer sog. „Vollziehung im Parteibetrieb“ durch den Antragsteller bzw. Gläubiger bedarf, vgl. §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO. Nähere Regelungen zum Hauptanwendungsfall der „Zustellung im Parteibetrieb“ bzw. „auf Betreiben der Parteien“ enthalten die §§ 191 ff. ZPO. Es handelt sich um ein formalisiertes Verfahren, wobei die Zustellung regelmäßig per Gerichtsvollzieher (§§ 192 ff. ZPO) oder von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) erfolgt. Zentrale Bedeutung hat hier § 929 Abs. 2 ZPO, wonach die Vollziehung unstatthaft ist, wenn seit dem Tag der Verkündung der gerichtlichen Eilentscheidung oder seit der Zustellung der Entscheidung beim Antragsteller ein Monat verstrichen ist. Bewerkstelligt der Antragsteller die Vollziehung der für ihn günstig ergangenen gerichtlichen Eilentscheidung nicht innerhalb dieser Monatsfrist, kann allein deshalb vom Antragsgegner die Aufhebung der Eilentscheidung erreicht werden.
Die Zweite Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Urteil vom 4. Oktober 2018 (Az. C-379/17 – Società Immobiliare Al Bosco Srl) mit der Frage zu befassen, ob europäisches Recht entgegen steht, wenn im Anwendungsbereich des Europarechts (hier der Verordnung VO Nr. 44/2001 zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) die Eilentscheidung eines ausländischen Gerichts, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird, ebenfalls einem solchen Vollziehungserfordernis und einer solchen Vollziehungsfrist unterworfen werden darf.
Im zu entscheidenden Fall war die Eilentscheidung eines italienischen Gerichts nach Art. 38 Abs. 1 VO Nr. 44/2001 in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden. Auf die Vorlagefrage des BGH hin entschied der EuGH, dass Art. 38 Abs. 1 VO Nr. 44/2001 einer Anwendung der deutschen Vollziehungsregeln der ZPO auf die italienische Eilentscheidung nicht entgegen stand. Mit anderen Worten war der italienische Titel ebenfalls auf Betreiben des Gläubigers bzw. Antragstellers, der ihn erwirkt hatte, binnen Monatsfrist zu vollziehen, wobei die Frist mit Zustellung der deutschen Entscheidung zu laufen begann, mit der die italienische Entscheidung in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurde. Die Monatsfrist war in diesem Fall versäumt worden.
Das Fazit des Urteils des EuGH lautet somit knapp zusammengefasst: „gleiches Vollstreckungsrecht für alle“, wobei die Vorschriften über die Vollziehung von Gerichtsentscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes im Parteibetrieb zutreffend dem Vollstreckungsrecht des Vollstreckungsmitgliedstaates zugeordnet wurden.
Anzumerken ist noch, dass die Entscheidung des EuGH zwar erst jüngst ergangen ist, inhaltlich jedoch zu altem Recht, da die VO 44/2001 inzwischen durch die VO 1215/2012 ersetzt ist. Gemäß Art. 39 der VO 1215/2012 entfällt nunmehr das Verfahren der Vollstreckbarerklärung, so dass sich die Frage stellt, ob die hier besprochene Entscheidung auch für das aktuelle Recht Geltung beansprucht und – wenn ja – ab wann die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nach aktuellem Recht zu berechnen ist. Es spricht viel dafür, dass das EuGH-Urteil auch auf das neuere Recht übertragbar ist. Hinsichtlich des Fristbeginns für die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wäre es naheliegend, ab dem Zeitpunkt der Zustellung der für die Vollstreckung erforderlichen Unterlagen beim Gläubiger bzw. Antragsteller gem. Art. 42 VO 1215/2012 zu rechnen (die Unterlagen müssen freilich unverzüglich beantragt worden sein).