Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen

Bruchteile von Urlaubstagen sind grundsätzlich weder auf volle Urlaubstage auf- noch abzurunden. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. (BAG vom 23.01.2018, 9 AZR 200/17).

Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen
Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen

02.11.2018 | Arbeitsrecht

Das Problem

Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 bis 2015. In diesem Zeitraum konnte die Klägerin ihren Urlaub unter anderem aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht nehmen. Nachdem die Klägerin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrte teilte der Beklagte der Klägerin mit, den Erholungsurlaub in Höhe von 25 Arbeitstagen pro Kalenderjahr um ein Zwölftel gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) für jeden Kalendermonat der Elternzeit zu kürzen. Danach endete das Arbeitsverhältnis der Parteien.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs aus den Jahren 2007 bis 2015 verpflichtet. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung

Die Revision des Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg, soweit der Klägerin mehr als 70,5 Arbeitstage Urlaub zugesprochen wurden. Im Übrigen war die Revision unbegründet. Insbesondere habe die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung von 6,25 Arbeitstagen Urlaub für das Jahr 2008. Dieser Anspruch sei weder auf ganze Urlaubstage auf- noch abzurunden.

Zwar sehe § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Aufrundung von bruchteiligen Urlaubstagen vor, sofern der Bruchteil mindestens einen halben Urlaubstag ergibt. Diese Voraussetzungen seien allerdings bei dem von der Klägerin beanspruchten Urlaubsteil nicht erfüllt. Zum einen ergebe der von der Klägerin beanspruchte Bruchteil (0,25 Arbeitstage Urlaub) keinen halben Urlaubstag. Zum anderen handele es sich hierbei nicht um einen Teilurlaubsanspruch im Sinne des § 5 BUrlG. Dieser resultiere allein aus der Kürzung des Urlaubsanspruchs durch den Beklagten nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt berechtigt war, den Urlaub der Klägerin aufgrund der Elternzeit zu kürzen. Dies hätten die Vorinstanzen bereits rechtskräftig festgestellt. Darüber hinaus sei § 5 Abs. 2 BUrlG lediglich zu entnehmen, dass der Urlaubsanspruch, der weniger als einen halben Tag umfasse, nicht aufzurunden sei, nicht aber, dass er ersatzlos entfalle.

Praxishinweis

Der Urlaubsanspruch entsteht unabhängig von der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Das gilt auch bei einer mehrmonatigen oder sogar mehrjährigen Elternzeit, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird. Der Arbeitgeber ist jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BEEG berechtigt, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Kontrovers diskutiert wird, ob die Kürzungsmöglichkeit aufgrund der Elternzeit gegen Unionsrecht verstößt. Diese Frage hat das BAG im vorliegenden Fall offengelassen. Der EuGH hat diese Grundsatzfrage allerdings jüngst zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden und das Recht zur Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit als europarechtskonform angesehen (vgl. EuGH v. 04.10.2018, C-12/17).

Macht der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch und führt die Kürzung zu einem bruchteiligen Urlaubsanspruch verbleibt es bei diesem. Wollen Arbeitgeber die Gewährung bzw. Abgeltung von bruchteiligen Urlaubsanspruch vermeiden, ist zu empfehlen, eine arbeitsvertragliche Regelung zur Rundung von Urlaubsansprüchen zu treffen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den vertraglichen Mehrurlaub als auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.