Streitwert bei verweigerter Wohnungsübergabe durch Bauträger

 Katrin Reißenweber

Katrin Reißenweber

Die Bemessung des Streitwerts hat grundsätzlich erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtkosten eines Gerichtsverfahrens. Die Frage, wie er zu bemessen ist, spielt eine besondere Rolle bei Klagen, die auf die Übergabe von Wohnungen durch den Bauträger ohne vollständige Kaufpreiszahlung gerichtet sind. Das gleiche Problem stellt sich bei auf Auflassungsklagen.

Streitwert bei verweigerter Wohnungsübergabe durch Bauträger
Streitwert bei verweigerter Wohnungsübergabe durch Bauträger

27.09.2018 | Bau- und Immobilienrecht

Sachverhalt

Die Klägerin hatte von einer Bauträgerin eine Wohnung zu einem Kaufpreis von 192.088,00 € erworben.

Sie behauptete gravierende Mängel am Gemeinschaftseigentum, bezahlte insoweit nur 155.591,28 € an die Beklagte und hinterlegte einen Betrag von 20.169,24 € beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten bis zur Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Klägerin, wonach die Übergabe des Kaufgegenstands an sie erfolgt sei.

Die Bezahlung der offenen 16.327,48 € (also eines Anteils von 8,5% des Gesamtkaufpreises) verweigerte die Klägerin unter Berufung auf die aus ihrer Sicht fehlende Fälligkeit der Schlussrate von 3,5% des Kaufpreises sowie ihr Recht zum Sicherheitseinbehalt von weiteren 5% des Kaufpreises gemäß § 632a Abs. 3 S. 1 BGB a.F.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, erst nach Bezahlung weiterer 5% des Gesamtkaufpreises zur Übergabe der Wohnung verpflichtet zu sein.

Das Landgericht verurteilte die Bauträgerin zur Übergabe der Wohnung. Dabei ging es davon aus, dass das Gemeinschaftseigentum schon nach dem eigenen Vortrag der Bauträgerin mit nicht unwesentlichen Mängeln behaftet war. Gegen das Urteil legte die Bauträgerin Berufung ein.

Das Landgericht setzte sodann den Gebührenstreitwert für die erste Instanz auf bis zu 200.000,00 € fest. Gegen diese Streitwertsetzung legte die Beklagte Beschwerde ein.

Entscheidung

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Kammergericht geht in einem Beschluss vom 14.08.2008 (21 W 5/18) davon aus, dass der Streitwert für den Herausgabeanspruch nur 9.604,40 € beträgt, weil die Bauträgerin die Übergabe der Wohnung nur deshalb verweigert hatte, weil die Klägerin nicht bereit war, Zug um Zug gegen die Übergabe auch den Kaufpreiseinbehalt von 5% (= 9.604,40 Euro) gemäß § 632a Abs. 3 S. 1 BGB a. F. freizugegeben.

Das Kammergericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff ZPO sich nach Möglichkeit an der wirtschaftlichen Bedeutung orientieren sollte, die ein Rechtsstreit für die Parteien hat. Insoweit sei der Gebührenstreitwert in einem Rechtsstreit um den Besitz einer Sache abweichend von § 6 ZPO nicht mit ihrem Wert, sondern dem (geringeren) Betrag anzusetzen, dessen Nichtzahlung durch den Herausgabegläubiger Ausganspunkt für den Rechtsstreit ist.

Praxistipp

Der Beschluss des Kammergerichts liegt auf einer Linie mit einer Reihe anderer obergerichtlicher Entscheidungen, die in den letzten Jahren vor allem im Zusammenhang mit Auflassungsklagen ergangen sind. Zumindest dann, wenn weite Teile des Kaufpreises bereits bezahlt sind und die Auflassung nur mit der Begründung verweigert wird, der Anspruch sei wegen des offenen Restkaufpreises noch nicht fällig, geht die Tendenz in Literatur und Rechtsprechung zwischenzeitlich dahin, den Streitwert nur noch in Höhe des streitigen Restkaufpreises anzusetzen. Früher waren entsprechende Klagen für alle Beteiligten mit erheblichen finanziellen Risiken belastet, weil die Gerichte überwiegend den Gesamtkaufpreis der Wohnung der Streitwertfestsetzung zugrunde legten. Allerdings muss festgehalten werden, dass bislang eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema aussteht.