Die Korbion'sche Preisformel wankt

Dr. Daniel Junk

Dr. Daniel Junk

Ein guter Preis bleibt ein guter, ein schlechter Preis bleibt ein schlechter: Diese Fortschreibung von Nachträgen hat das KG jetzt jedenfalls für den „schlechten Preis“ gekippt.

Die Korbion'sche Preisformel wankt
Die Korbion'sche Preisformel wankt

26.07.2018 | Bau- und Immobilienrecht

Inhalt

Wer die VOB/B vereinbart, weiß, dass bei Nachträgen die geänderte Vergütung nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B auf Basis der Urkalkulation zu ermitteln ist. Der zweite Teil der Korbion`schen Preisformel – ein guter Preis bleibt ein guter Preis, ein schlechter Preis bleibt ein schlechter Preis – hat schon so manchem Auftragnehmer (AN) Schweißperlen auf die Stirn getrieben. Wird das jetzt anders? Nach einem Urteil des Kammergerichts (KG) in Berlin vom 10.07.2018 (Az. 21 U 30/17) jedenfalls könnte es so kommen.

Ausgangspunkt der Berechnung sind nach § 2 Abs. 5 VOB/B die Mehr- oder Minderkosten, die ein AN durch die Leistungsänderung hat. Sie ermitteln sich durch einen Vergleich der Kosten, die dem AN bei Ausführung der ursprünglich vereinbarten Leistungen entstanden wären mit den Kosten, die ihm durch die Leistungsänderung entstehen. Das KG hat jetzt entschieden, dass die Urkalkulation für die Berechnung nur ein Hilfsmittel ist. Einigen sich Auftraggeber (AG) und AN nicht auf die Kosten, kommt es auf die Kosten an, die dem AN bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.

Wenn sich beispielhaft aus der Urkalkulation des AN ergibt, dass er die zum Einheitspreis von 100 angebotene (nunmehr geänderten) Teilleistung ursprünglich mit Kosten von 80 kalkuliert hat, kommt es im Streitfall darauf an, welche Kosten dem AN tatsächlich entstanden wären; das können die behaupteten 80 sein, aber etwa auch 90, 100 oder gar 110. Stimmen, worüber in einem gerichtlichen Verfahren Beweis zu erheben ist, die vom AN behaupteten 80, so folgt daraus ein Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Gewinn von (100/80=) 1,25. Bei 100 beträgt er 1,00 und bei 110 würde eine Unterdeckung vorliegen (100/110=0,91).

Eine solche Unterdeckung muss aber nicht fortgeschrieben werden. Gerade weil der AN gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B verpflichtet ist, geänderte Leistungen auszuführen, die nicht beauftragt waren, müssen ihm insoweit zumindest die dadurch entstandenen Kosten als Mehrvergütung erstattet werden, so das KG

Wenn der AN einen Nachunternehmer einsetzt, verzichtet das KG auf die Notwendigkeit, dass der AN seinen Preis für die geänderte Leistung auf Basis der Urkalkulation seines Nachunternehmers (was allein praktisch Schwierigkeiten bereiten kann, weil der NU den AN hierin nicht unterstützt). Die Mehrkosten des AN liegen allein in der Mehrvergütung, die er aufgrund der Leistungsänderung an seinen NU bezahlen muss, solange diese Mehrvergütung marktgerecht ist. Auch wenn der AN mit einem schlechten Preis kalkuliert hat, erhält er nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B mindestens die Mehrkosten, die ihm aufgrund der Änderung entstanden sind zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns (von 5 %).