12.06.2018 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Widerrufsinformation in Verbraucherverträgen vollständig und richtig ist, wird man nach den vom Bundesgerichtshof insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen als weitgehend geklärt ansehen dürfen. Dennoch ist in der rechtlichen Diskussion nun erneut Streit zu diesem Thema entbrannt. Hintergrund ist eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 15.12.2017, 10 O 143/17), in der das Landgericht Düsseldorf die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsinformation deshalb bejaht hat, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers eine Klausel enthalten war, durch die die Vorschrift des § 193 BGB abbedungen wurde. § 193 BGB bestimmt, dass dann, wenn das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist erst am nächsten Werktag endet. Das Landgericht Düsseldorf hat die Auffassung vertreten, die in der Widerrufsinformation zunächst zutreffend mit „14 Tagen“ angegebene Widerrufsfrist werde in der Zusammenschau mit der Abbedingungen des § 193 BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzutreffend dargestellt. Durch eine Abbedingung des § 193 BGB werde die Widerrufsfrist unzulässigerweise verkürzt. Dieser Auffassung des Landgerichts Düsseldorf dürfte insbesondere aus zwei Gründen nicht zu folgen sein:
Zum einen verbietet sich eine vom Landgericht Düsseldorf angestellte „Gesamtschau“. Die Frage, ob die Widerrufsinformation den Verbraucher zutreffend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt, ist allein anhand des Inhalts der Widerrufsbelehrung zu beantworten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 443/16).
Zum anderen dürfte der Rechtsauffassung des Landgerichts Düsseldorf schon deshalb nicht zu folgen sein, weil eine Abbedingung des § 193 BGB denknotwendig nicht zu einer Verkürzung der Widerrufsfrist führen kann. Gemäß § 193 BGB verlängert sich die Frist um einen Tag, wenn das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Eine Abbedingung dieser Vorschrift führt demzufolge lediglich dazu, dass dieser „Bonustag“ entfällt und die Frist wiederum den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum beträgt. Dazu, dass sich diese Frist verkürzt, kann eine Abbedingung des § 193 BGB nicht führen.
Gegen das Landgericht Düsseldorf hat dementsprechend auch das Landgericht Stuttgart (Az.: 21 O 114/17) in einem von LUTZ I ABEL geführten Prozess geurteilt und die Klage des Verbrauchers abgewiesen. Auf die Berufung des Verbrauchers hin hat hierüber nun das Oberlandesgericht Stuttgart zu befinden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die jeweils gegebene Abbedingung des § 193 BGB nicht zum Anlass genommen, die ihm zur Überprüfung vorgelegten Widerrufsinformationen als fehlerhaft zu beurteilen (BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16; BGH, Urt. v. 05.12.2017 – XI ZR 253/15); ausdrücklich thematisiert hat der Bundesgerichtshof diese Frage in seinen Entscheidungen jedoch nicht. Es steht zu hoffen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auch in diesem Punkt nun Rechtsklarheit bringt und damit auch eine der wohl letzten Streitfragen zum Thema „Fehlerhafte Widerrufsinformation“ beigelegt werden kann.