05.06.2018 | Commercial
Vor dem Landgericht Hannover hatte die Stadt Göttingen, die zwischen 2001 und 2010 mehrere Lkw bezogen hatte, gegen diesen Lkw-Hersteller geklagt. Durch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 Stand der Lkw-Hersteller als Kartellbeteiligter fest. Die Europäische Kommission hat in dieser Entscheidung vom 19.07.2016 festgestellt, dass namhafte deutsche und europäische Lkw-Hersteller über 14 Jahre hinweg, nämlich von 1997 bis 2011 Verkaufspreise für Lkw sowie die Weitergabe von Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Umweltnormen abgesprochen haben.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen kartellbeteiligte Lkw-Hersteller (sogenannte follow-on-Klagen) sind derzeit noch zahlreiche Rechtsfragen ungeklärt. Dies hängt u. a. damit zusammen, dass sich das Lkw-Kartell über einen Zeitraum von 14 Jahren erstreckte, in den mehrere GWB-Novellen fallen und in dem das deutsche Schuldrecht - und damit auch die maßgeblichen Verjährungsregelungen des BGB - geändert wurden. Das Urteil des Landgerichts Hannover führt einige der drängendsten Fragen einer ersten Klärung zu. Diese betreffen insbesondere Fragen der Schadenskausalität und der Verjährung.
Wichtige Erkenntnisse
Sofern Beschaffungsvorgänge in den Kartellzeitraum fallen, für den die Europäische Kommission mit Blick auf den jeweiligen Lkw-Hersteller die Kartellbeteiligung rechtskräftig festgestellt hat, gilt für die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge sowie für die Kausalität zwischen dem Kartellverstoß und dem behaupteten, erlittenen Schaden ein Anscheinsbeweis. Dieser Anscheinsbeweis besagt, dass sich das Lkw-Kartell und die durch das Lkw-Kartell herbeigeführten Preisabsprachen preissteigernd ausgewirkt haben. Ein Anscheinsbeweis besteht weiter dafür, dass sich die Kartellabsprachen auch auf die einzelnen – im Rahmen einer Klage geltend gemachten – Beschaffungsvorgänge erstrecken (sogenannte Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge). Im vorliegenden Fall vermochte der beklagte Lkw-Hersteller den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern.
Das Landgericht Hannover hat klargestellt, dass ein Kartellschaden nur insoweit bestehen kann, als die Lkw selbst bzw. die Lkw-Fahrgestelle betroffen sind. Zusätzliche Leistungen, wie etwa die Aufbauten von Aufbauherstellern oder Zubehör sonstiger Dritthersteller sind nicht kartellbetroffen (dies betrifft etwa Aufbauten wie Kräne, Schaufeln oder besondere Geräte für Feuerwehrautos).
Der beklagte Lkw-Hersteller hat im streitgegenständlichen Fall vor dem Landgericht Hannover – wie üblich – geltend gemacht, der vom Kläger behauptete Schaden sei weitergereicht worden (sogenannter passing-on-Einwand); und die klagende Kommune habe daher keinen Schaden erlitten. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Stadt Göttingen die Lkws für die städtischen Entsorgungsbetriebe verwendet. Der beklagte Lkw-Hersteller wandte ein, die für den Bezug der Lkw überhöhten Preise seien an die Benutzer bzw. Gebührenschuldner weitergereicht worden. Das Landgericht Hannover ließ diesen passing-on-Einwand nicht zu, mit der Begründung, dass im Bereich der Daseinsvorsorge ein Anschlussmarkt nicht ersichtlich sei, an den die Weiterlieferung der mit einem Kartellaufschlag belegten Ware erfolge. Wie die Gerichte mit dem passing-on-Einwand umgehen, wenn Kläger aus dem privaten Sektor Schadensersatz geltend machen, bleibt offen und wird von Fall zu Fall entschieden werden müssen.
Besonders hervorzuheben sind die Ausführungen des Landgerichts Hannover zur Verjährung. Höchstrichterlich ungeklärt ist bislang insbesondere die Frage, ob § 33 Abs. 5 GWB (in der Fassung der 7. GWB-Novelle 2005) auch auf Altfälle anwendbar ist. Altfälle sind solche Fälle, die vor dem Inkrafttreten des § 33 Abs. 5 GWB (2005) entstanden sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt es hierzu divergierende Urteile. Das Landgericht Hannover hat für Schadensersatzklagen die das Lkw-Kartell betreffen nunmehr erstmals festgestellt, dass die Verjährungshemmung des § 33 Abs. 5 GWB auch auf Ansprüche anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten des § 33 Abs. 5 GWB (2005) entstanden sind, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (01.07.2005) aber noch nicht verjährt waren.
Bedeutung für die Praxis
Geschädigte des Lkw-Kartells dürfen sich durch das Urteil des Landgerichts Hannover zunächst bestätigt sehen. Die Entscheidung des Landgerichts Hannover ist zwar lediglich eine erstinstanzliche Entscheidung zu Fragen des zivilrechtlichen Schadensersatzes im Nachgang zum Lkw-Kartell. Da dieses Grund-, Zwischen- und Teilurteil vom 18.12.2017 aber das erste bundesweit ergangene Urteil zur follow-on-Klagen im Lkw-Kartell ist, dürfte es eine Signalwirkung für hunderte, wenn nicht tausende weiterer Verfahren in Deutschland haben. Unter diesen Verfahren befinden sich auch einige Großverfahren, in denen Ansprüche verschiedener Kartellgeschädigter zu einem Milliardenvolumen gebündelt und kollektiv geltend gemacht werden. Die Äußerungen des Landgerichts Hannover insbesondere zum Punkt „passing-on“ und zur Anwendbarkeit des § 33 Abs. 5 GWB (Verjährung) dürften den Weg für diese Kartellgeschädigten ebnen.