Schicksal des Social-Media-Accounts des Arbeitgebers bei Ausscheiden des zuständigen Mitarbeiters

Unternehmen mit Accounts bei Facebook, Xing, LinkedIn oder Twitter sollten sich als Arbeitgeber gegenüber den zuständigen Mitarbeitern absichern.

Schicksal des Social-Media-Accounts des Arbeitgebers bei Ausscheiden des zuständigen Mitarbeiters
Schicksal des Social-Media-Accounts des Arbeitgebers bei Ausscheiden des zuständigen Mitarbeiters

27.03.2018 | IP-Recht, IT-Recht und Datenschutz

Fast jedes Unternehmen präsentiert sich inzwischen nicht nur mit einer Website im Internet, sondern auch auf den gängigen Social-Media-Plattformern wie beispielsweise Facebook, Xing, LinkedIn und Twitter. Doch was passiert mit dem Social-Media-Account, wenn der für den Account des Unternehmens zuständige Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und seinem ehemaligen Arbeitgeber unter Umständen nicht mehr wohlgesonnen ist? Ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburgs („AG Brandenburg“) vom 31. Januar 2018 mit dem Aktenzeichen 31 C 212/17 zeigt, dass sich jeder Arbeitgeber in Bezug auf die für das Unternehmen angelegten Social-Media-Accounts rechtlich besonders gegenüber den zuständigen Mitarbeitern absichern sollte.

Der Sachverhalt

Dem Urteil des AG Brandenburgs, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitnehmer war längere Zeit beim Unternehmen „i-…“ angestellt und dort unter anderem damit betraut worden, ein Facebook-Profil für das Unternehmen anzulegen und zu betreuen. Der Arbeitnehmer befolgte die Anweisungen seines Arbeitgebers. Er legte mit seiner privaten E-Mail-Adresse ein Profil an und pflegte dieses mehrere Jahre. Das Profil wurde nach außen unter der Firma des Unternehmens geführt, bei der Anmeldung gab der Arbeitnehmer jedoch seinen eigenen Namen an. Unter dem Punkt „Info“ fanden die User einen Link, welcher auf die Website des Unternehmens und dort ins Impressum dieses führte. Gepostet wurden von dem allein zur Administration berechtigten Arbeitnehmer auf dem Profil Informationen über das Unternehmen, die Produkte des Unternehmens - aber immer wieder auch einmal private Fotos.

Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich beendet und Arbeitgeber und  Arbeitnehmer einigten sich im Aufhebungsvertrag auf folgenden Punkt:

Mit der Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrages und dessen niedergelegten Pflichten sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt.“

Der ehemalige Arbeitnehmer gründete im Anschluss ein eigenes Unternehmen, meldete die dem Unternehmensnamens seines ehemaligen Arbeitgebers fast gleichlautende Unionsmarke „i…“ an und registrierte eine nahezu identische Domain www.i....com. In dem ursprünglich für den Arbeitgeber angelegten Facebook-Account, änderte er die Angaben unter dem Punkt „Info“ auf dem ursprünglich das Impressum seines ehemaligen Arbeitgebers verlinkt war, und füllte die Seite mit dem Impressum seiner eigenen Firma.

Der ursprüngliche Arbeitgeber, der der Ansicht war, dass die Erstellung des Facebook-Profils im Rahmen der angestellten Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgte, verlangte umgehend die Zugangsdaten zur Facebook-Seite heraus und forderte den ehemaligen Arbeitnehmer dazu auf, Änderungen an dem Profil zu unterlassen. Er sah in der Änderung des Profils einen zielgerichteten vorsätzlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zudem läge seiner Ansicht nach ein wettbewerbsrechtlicher Eingriff vor, da das Handeln des ehemaligen Arbeitgebers zur Täuschung der Marktteilnehmer zugunsten seines eigenen Unternehmens führe.

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe den Account von Beginn an privat erstellt und geführt. Der Account habe nie offiziell der Außendarstellung des Unternehmens seines ehemaligen Arbeitgebers gedient.

Die Entscheidung

Das AG Brandenburg lehnte den Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassung, Änderungen an der Facebook-Seite vorzunehmen, ab. Auch lehnte es einen Anspruch auf Herausgabe des Facebook-Profils ab. Ein solcher wurde nicht ausdrücklich beantragt und wäre zudem datenschutzrechtlich bedenklich.

Das AG Brandenburg ist der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien fehle und deshalb anhand der objektiven Gestaltung und der Inhalte der Facebook-Seite bestimmt werden müsse, wem diese „gehöre“.

Aufgrund der hier vorliegenden nicht eindeutigen Sachlage, spräche laut Gericht viel für eine (auch) private Nutzung. Der Arbeitnehmer habe den Facebook- Account mit seiner privaten E-Mail-Adresse und auf seinen Namen angelegt. Teilweise seien private Fotos durch den Arbeitnehmer veröffentlicht worden. Zudem sei durch die Facebook-Nutzungsbestimmungen auch bestimmt, dass jeder Nutzer nur ein einziges persönliches Konto erstellen könne und dieses Konto an niemanden übertragen werden dürfe.

Eine vertragliche Regelung über die Inhaberschaft des Accounts gab es nicht. Vielmehr hatten die Parteien sich vorliegend sogar im Aufhebungsvertrag darauf geeinigt, keine weiteren Ansprüchen gegeneinander zu haben.

Einziges Indiz, welches neben den zum Teil geposteten Inhalten vorliegend für den Arbeitgeber sprach war, dass der Account erst während des laufenden Arbeitsverhältnisses eingerichtet wurde. Er bestand also nicht schon vor Beginn des Arbeitsvertrags.

Unser Kommentar

Regelmäßig treten Probleme in den Fällen auf, in denen Social-Media- Accounts zugleich privat und geschäftlich von Arbeitnehmern genutzt werden. Grundsätzlich muss dann immer in einer umfangreichen Einzelfallabwägung, z.B. anhand des äußeren Erscheinungsbildes eines Social-Media-Accounts, entschieden werden, welche Nutzung überwiegt und wem der Account „zusteht“. 

Da eine solche Abwägung stets auch zu Lasten des Arbeitgebers ausfallen kann – wie das hier besprochene Urteil zeigt – sollten am besten vor Erstellung eines Social-Media-Accounts klare Regelungen für den erstellenden Mitarbeiter getroffen werden.

Besonders empfiehlt es sich die Thematik „Anlegen eines Social-Media-Accounts für das Unternehmen“ direkt im Arbeitsvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung schriftlich zu verankern. Dies ist nicht nur wegen der in diesem Urteil entscheidenden Problematik wichtig, sondern vor allem auch zu empfehlen, da das Unternehmen als Betreiber eines Social-Media-Accounts für dessen Inhalte haften kann.  

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass beim Anlegen und bei der Nutzung eines Social-Media-Accounts keine privaten E-Mail-Adressen, sondern ausschließlich generische E-Mail-Adressen des Unternehmens verwendet werden. Im Impressum der Social-Media-Plattform ist stets das Unternehmen als verantwortliche Stelle zu bezeichnen. Ein einfacher Link auf das Impressum der Website des Unternehmens reicht, wie das Urteil zeigt, nicht aus.

Bevor, wie im vorliegenden Fall, unbedacht eine Abgeltungsklausel unterzeichnet wird, sollte noch einmal gegen gecheckt werden, ob alle Social-Media-Rechte beim Arbeitgeber liegen.