01.03.2018 | Arbeitsrecht
Sachverhalt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über den Anspruch einer achtzehn Jahre jüngeren Witwe auf Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden. Die Klägerin, 1968 geboren, hatte 1995 ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann geheiratet. Ihrem Ehemann war vom Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung einen Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Für diese Hinterbliebenenversorgung galt in der Versorgungsordnung eine sog. Altersabstandsklausel, wonach Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Versorgungsberechtigte. Da über das Vermögen des Arbeitgebers 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, richtet sich die Klage gegen den Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Betriebsrenten. Das Arbeitsgericht Köln hatte den Anspruch abgelehnt und die Altersabstandsklausel für wirksam gehalten, das Landesarbeitsgericht Köln hatte in der Berufung dem Anspruch stattgegeben. Mit der Revision beim BAG wurde das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Gründe
Anders als die Berufungsinstanz, die diese Frage noch offen ließ, geht der dritte Senat des BAG in seiner Entscheidung von einer in der Altersabstandsklausel liegenden unmittelbaren, nicht nur mittelbaren, Benachteiligung wegen des Alters aus, die allerdings nach § 10 AGG gerechtfertigt ist und demgemäß auch wirksam.
Der Arbeitgeber habe nach BAG ein legitimes Interesse, im Rahmen einer zugesagten Altersversorgung sein finanzielles Risiko zu begrenzen. Das gewählte Mittel der Altersabstandsklausel ist hierfür erforderlich und angemessen und beeinträchtigt nicht übermäßig die legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.
Nach Ansicht des BAG ist bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Von dieser Altersabstandsklausel mit mehr als 15 Jahren werden im Übrigen nur solche Ehegatten ausgeschlossen, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.
Praxistipp
Die Altersabstandsklausel kann daher weiterhin als taugliches Instrument der finanziellen Risikobegrenzung im Rahmen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung verwendet werden. Anders als eine ebenfalls oft verwendete Spätehenklausel, die für eine Eheschließung nach dem 60. Lebensjahr keinen Anspruch des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung vorsah (BAG vom 04.08.2015, 3 AZR 137/13), wird sie vom BAG als unmittelbare, aber gerechtfertigte Altersdiskriminierung angesehen.
Quelle: PM des BAG Nr. 9/18 vom 20.02.2018