Die Auswirkungen der Reform des Kauf- und Werkvertragsrechts auf IT-Projekte

Dr. André Schmidt

Dr. André Schmidt

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wird das Kauf- und Werksrecht teilweise reformiert. Einige Regelungsänderungen wirken sich unmittelbar auf IT-Projektverträge aus. Diese Änderungen werden hier kurz vorgestellt.

Die Auswirkungen der Reform des Kauf- und Werkvertragsrechts auf IT-Projekte
Die Auswirkungen der Reform des Kauf- und Werkvertragsrechts auf IT-Projekte

24.10.2017 | IT-Recht und Datenschutz

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wird das Kauf- und Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) teilweise reformiert. Die Reform erfolgt im Wesentlichen zur Neuregelung des Bauvertragsrechts. Einige wichtige Regelungsänderungen wirken sich allerdings auch auf IT-Projektverträge aus. Die relevanten Änderungen werden nachfolgend kurz vorgestellt.
 

1. Von den Regelungsänderungen betroffene Verträge

Die neuen Regelungen gelten für Werk- und Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossen werden. Sie gelten also nicht für bereits vereinbarte Verträge. Allerdings kann man überlegen, ob ein Vertrag dann (vollständig) dem neuem Recht unterfällt, wenn hierzu eine Nachtrags- oder Zusatzvereinbarungen nach dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wird.

Die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen greifen zunächst einmal nur ein, soweit im Vertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Allerdings können die abweichenden Bestimmungen ihrerseits unwirksam sein, wenn sie allgemeine Vertragsbedingungen einer der beiden Parteien sind und wesentliche (gesetzlich vorgesehene) Rechte oder Pflichten einschränken. Die nachfolgend beschriebenen Regelungsänderungen können sich daher auch auf allgemeine Vertragsbedingungen von IT-Dienstleistern auswirken.
 

2. Regelungsänderungen zu Abschlagszahlungen

Gerade bei sehr komplexen IT-Projekten werden Abschläge vertraglich vereinbart, die bei der Erreichung von bestimmten Meilensteinen vom Auftraggeber zu zahlen sind. Solche Abschlagszahlungen sind nach § 632a Abs. 1 BGB bereits gesetzlich vorgesehen. Hieran ändert sich auch zukünftig nichts. Allerdings gibt es in dieser Hinsicht drei Änderungen, die auch für IT-Projektverträge relevant sind:

Zukünftig (strengere) AGB-Kontrolle:  

Häufig sehen IT-Dienstleister in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen vor, dass bei der Erreichung von bestimmten Meilensteinen Abschlagszahlungen zu leisten sind. Diese Regelungen weichen mitunter deutlich von § 632a Abs. 1 BGB ab.

Solche allgemeinen Vertragsbedingungen sind zukünftig nach § 309 Nr. 15 BGB (neue Fassung) unwirksam, wenn die geregelten Abschlagszahlungen wesentlich höher sind als in § 632a Abs. 1 BGB (neue Fassung) gesetzlich vorgesehen. Bislang müssen sich die allgemeinen Vertragsbedingungen der IT-Dienstleister im Hinblick auf Abschlagszahlungen lediglich an allgemeinen Grundsätzen messen lassen. Zukünftig sind die Maßstäbe strenger. Die IT-Dienstleister sollten deshalb ihre allgemeinen Vertragsbedingungen zu Abschlagszahlungen prüfen und – soweit erforderlich – anpassen.

Neue gesetzliche Berechnungsgrundlage:

Die Basis für die Berechnung von angemessenen Abschlagszahlungen gemäß § 632a Abs. 1 BGB wird sich zukünftig ändern. Bisher ist für die Berechnung der Wertzuwachs maßgeblich, den der Auftraggeber durch die erbrachte Teilleistung erlangt hat (z.B. bei Erreichung eines bestimmten Meilensteins). Ab dem 1. Januar 2018 ist die angemessene Abschlagszahlung hingegen nach dem Wert der vom Auftragnehmer erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistung zu bestimmen. Maßgeblich ist also nicht mehr der tatsächliche wirtschaftliche Wertzuwachs, sondern die im Vertrag vereinbarte (Gesamt-) Vergütung (die nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Projektgegenstands entsprechen muss). Durch diese Änderung soll die Berechnung einer angemessenen Abschlagszahlung vereinfacht werden.

Änderungen beim Recht zur Verweigerung der Abschlagszahlung:

Ebenfalls vereinfacht wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Auftraggeber Abschlagszahlungen ganz oder teilweise verweigern kann. Bislang kommt es darauf an, ob ein gerügter Mangel „unwesentlich“ ist oder nicht. Hieran knüpfen unterschiedliche Rechtsfolgen an. Dieser Streitpunkt wird zukünftig an Relevanz verlieren. Zukünftig kann der Auftraggeber bei nicht vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen einen „angemessenen Teil“ des Abschlags verweigern. Dies gilt auch für unwesentliche Mängel.
 

3. Neues Kündigungsrecht aus wichtigem Grund

Bereits bisher ist im § 649 BGB das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftraggebers im Werkrecht gesetzlich vorgesehen. Dieses Kündigungsrecht kann – zumindest in einem gewissen Umfang – durch eine entsprechende Regelung im IT-Projektvertrag ausgeschlossen werden. Zukünftig wird es mit dem neuen § 648a BGB ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund geben. Dieses Kündigungsrecht wird sich auch nicht ohne Weiteres durch allgemeine Vertragsbedingungen in einem Vertrag ausschließen lassen.

Das neue außerordentliche Kündigungsrecht erweitert für Auftraggeber die Möglichkeiten, ein IT-Projekt zu beenden, das vom Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist (z.B. aufgrund von Kostenexplosionen, ungeplanter Schwierigkeiten oder Verzögerungen). Natürlich ist dieses neue Kündigungsrecht kein Freibrief für Auftraggeber. Es kann ihnen jedoch in einigen Szenarien die außerordentliche Kündigung erleichtern.
 

4. Änderungen bei den Regelungen zur Abnahmefiktion

Ab dem 1. Januar 2018 wird die sogenannte „Abnahmefiktion“ gesetzlich neu im Werkrecht geregelt. Bislang gilt ein Werk erst dann als abgenommen, wenn

(1) der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und

(2) der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht erklärt hat und

(3) das Werk abnahmefähig (also frei von abnahmehindernden Mängeln) ist.

Die Abnahmefiktion tritt also bislang nicht ein, wenn das Werk noch abnahmehindernde Mängel hat (unwesentliche Mängel sind dabei unbeachtlich).

Zukünftig ist für den Eintritt der Abnahmefiktion nicht mehr erforderlich, dass das Werk tatsächlich frei von abnahmehindernden Mängel ist. Vielmehr muss der Auftraggeber einen abnahmehindernden Mangel innerhalb der vorgenannten Frist rügen (vgl. § 640 Abs. 2 BGB n.F.). Wenn er dies unterlässt, dann gilt die Abnahme selbst dann als erteilt, wenn noch (zahlreiche gravierende) abnahmehindernde Mängel vorhanden sind.

Die neue gesetzliche Bestimmung könnte so gelesen werden, dass es ausreicht, wenn der Auftraggeber zukünftig „irgendwelche“ Mängel innerhalb der Frist behauptet, um damit die Abnahmefiktion zu verhindern. Die besseren Argumente sprechen jedoch dafür, dass der gerügte Mangel tatsächlich vorhanden sein muss und es sich dabei nicht um einen lediglich „unwesentlichen“ Mangel handeln darf (vgl. § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). Hier bleibt aber die gerichtliche Klärung abzuwarten.
 

5. Änderungen bei der Mängelgewährleistung für eingebaute Komponenten

Im Kaufrecht gibt es ab dem 1. Januar 2018 mit dem neugefassten § 439 Abs. 3 BGB ebenfalls eine Änderung, die für IT-Projekte und sonstige IT-Verträge relevant ist. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Auftraggeber IT-Systemkomponenten kauft, die nicht einfach aufgestellt werden, sondern eingebaut oder montiert werden (z.B. interne Festplatten, Mainbords).

Der mangelhafte Kaufgegenstand ist vom Verkäufer zu ersetzen oder in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Bislang muss der Auftraggeber/Käufer jedoch die Kosten für den Aus-/Einbau häufig selbst tragen. Zukünftig muss der Verkäufer auch die Kosten übernehmen, die dem Käufer durch den Ausbau des mangelhaften Kaufgegenstands und den (Wieder-) Einbau der mangelfreien Komponente entstehen.